6415 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird

 

           Die Richtlinie 98/76/EG, die die Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüber­schreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungs­zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunter­nehmer ändert, wurde größtenteils durch die Änderung der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr umgesetzt. Einige Bestimmungen, insbesondere die Verpflichtung der Behörden, sich mindestens alle fünf Jahre zu vergewissern, dass bei den Unternehmern die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession noch vorliegen, bedürfen einer Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995.

 

           Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates werden zunächst die Bestimmungen der Richtlinie 98/76/EG, soweit sie nicht bereits durch die Änderung der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr berücksichtigt wurden, in österreichisches Recht umgesetzt. Insbesondere muss der Behörde alle fünf Jahre nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Güterbeförderungs­konzession noch vor­liegen. Weiters wird die Unterscheidung in Güternah- und Güterfernverkehr entsprechend der Systematik der Richtlinie 96/26/EG in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG durch die Unterteilung in innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr ersetzt und die Grenze für das freie Gewerbe auf 3 500 kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges einschließlich Anhänger angehoben. Als sonstige wesentliche Änderungen werden im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung die LKW-Tafeln sowie die Werk­verkehrskarte abgeschafft und durch die Eintragung von besonderen Verwendungs­bestimmungen in das Zulassungsdokument sowie durch die Verpflichtung zum Mitführen von Abschriften der Konzessionsurkunden und bei Mietfahrzeugen zusätzlich des Mietver­trages und gegebenenfalls des Beschäftigungsvertrages des Lenkers bzw. einer Bestätigung des Arbeitgebers ersetzt. Weiters werden die Bestimmungen betreffend den Güterverkehr über die Grenze klarer strukturiert und dabei die einzelnen Berechtigungen, mit denen Beförderungen nach, durch oder aus Österreich durchgeführt werden können (darunter ausdrücklich die CEMT-Genehmigung), taxativ aufge­listet. Um bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Ökopunkte-Verordnung neben dem Lenker auch direkt den Unternehmer belangen zu können, wird eine zusätzliche Verpflichtung samt Strafbestimmung geschaffen. Im Übrigen werden einige erforderliche Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.

 

           Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 07 17

 

 

 

 

  Engelbert WEILHARTER                                                                       Wilhelm GRISSEMANN

          Berichterstatter                                                                                        Vorsitzender


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 07 19

 

 

 

 

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           SCHRIFTFÜHRUNG                                            PRÄSIDENT DES BUNDESRATES