6419 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof aus dem Jahr 1968 stammt und in weiten Bereichen nicht mehr zeitgemäß ist. Hinsichtlich der Gerichte erster und zweiter Instanz erfolgten bereits zahlreiche Neuregelungen Mit gegenständlichem Beschluss werden die Bestimmungen im Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof daher entsprechend angepasst mit dem Ziel einer
· zeitgemäßen Nutzung und Anwendung der Informationstechnik für die Entscheidungsdokumentation;
· klaren gesetzlichen Umschreibung der beim Obersten Gerichtshof zu besorgenden Justizverwaltungsaufgaben;
· Ausgewogenheit der Geschäftsverteilung;
· Anpassung des organisatorischen Status des Obersten Gerichtshofes an den europäischen Standard der Höchstgerichte;
· Anpassung der gesetzlichen Regelungen über die personellen Kontingente für die Justizverwaltung und innere Revision bei den Oberlandesgerichten an die faktische Entwicklung;
· gesetzlichen Verknüpfung der Aufgaben des Vizepräsidenten des Gerichtshofes erster Instanz mit jenen der inneren Revision sowie
· flexibleren Handhabung der inneren Revision bei den Oberlandesgerichten.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Hedda Kainz Ferdinand Gstöttner
Berichterstatterin Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES