6421 der Beilagen
zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B
e r i c h t
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des
Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz -
PrTV-G)
Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss werden die Grundlagen für die Veranstaltung von analogem und digitalem terrestrischen Fernsehen durch andere Veranstalter als den ORF, also für „Privatfernsehen“ in Österreich, geschaffen. Die bisher für Kabel- und Satellitenrundfunk geltenden Bestimmungen des Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes wurden in den Beschluss integriert.
Der Gesetzesbeschluss sieht zwei Arten von Zulassungen für die Veranstaltung von analogem terrestrischen Privatfernsehen vor: Zum einen eine bundesweite Zulassung mit einem Versorgungsgrad von mindestens 70% der österreichischen Bevölkerung, der unter Nutzung der „Dritten Frequenzkette“ und unter Einrechnung der Kabelverbreitung zu erreichen ist.
Zum anderen Zulassungen von regionalem/lokalem analogen terrestrischen (nicht bundesweiten) Privatfernsehen. Dafür stehen jene Frequenzen zur Verfügung, die im Zuge der Ausschreibung für analoges bundesweites Fernsehen nicht vergeben wurden. Überdies stehen für regionales/lokales analoges terrestrisches Fernsehen auch jene Frequenzen zur Verfügung, die vom ORF nur partiell und für kurze Zeit zur Regionalisierung genutzt werden und für den Rest des Tages gleichzeitig mit anderen Frequenzen zur Verbreitung von ORF 2 (derzeit) genutzt werden. Der ORF hat privaten Veranstaltern die zeitweise Nutzung dieser Frequenzen zu Zeitpunkten, an denen er sie nicht zur Regionalisierung benötigt, zu gestatten.
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates enthält sowohl Bestimmungen für die Vergabe von Zulassungen für die Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen als auch von digitalem terrestrischen Fernsehen. Ausschreibung und Zulassung erfolgt durch die Komm.Austria. Durch Beachtung bestimmter Kriterien - insbesondere von Österreich- bzw. regionalem und örtlichem Bezug - soll privaten Veranstaltern nicht ein dem öffentlich-rechtlichen Fernsehen vergleichbarer Kulturauftrag auferlegt, sondern betont werden, dass ein in Österreich veranstaltetes kommerzielles Fernsehprogramm sich auch der spezifischen Kreativität und des künstlerischen Schaffens dieses Landes annehmen soll.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Gottfried KNEIFEL Dipl.-Ing. Hannes Missethon
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES