6422 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz-FERG)
Mit der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, wurde die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, um den Art. 3a hinsichtlich der Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte erweitert. Der vorliegende Beschluss des Nationalrates dient der Erlassung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Umsetzung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie, wonach es jedem Mitgliedstaat freisteht, auf einer nationalen Liste Ereignisse von erheblicher Bedeutung zu nennen, welche von den Zusehern im frei zugänglichen Fernsehen verfolgt werden können.
Da die Regelung der Fernsehrichtlinie alle Fernsehveranstalter unter österreichischer Rechtshoheit betrifft (somit den ORF und Private), ist der Lösung der Regelung durch ein eigenes Bundesgesetz der Vorzug zu geben, anstatt idente Regelungen sowohl in das Rundfunkgesetz als auch in das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz aufzunehmen. Die Liste von Ereignissen ergeht in Form einer Verordnung, um eine entsprechende Flexibilitätzu ermöglichen.
Am 26. April 2001 wurden die von Österreich am 12. März 2001 zur Umsetzung des Art. 3a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23a der Fernsehrichtlinie notifizierten Maßnahmen im dafür zuständigen Kontaktausschuss in Brüssel unter Vorsitz der Europäischen Kommission behandelt und von diesem eine positive Stellungnahme abgegeben. Zu betonen ist, dass jede andere Abänderung des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes neuerlich der Kommission zu notifizieren wäre und diese neuerlich den Kontaktausschuss zu befassen hätte.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Gottfried KNEIFEL Dipl.-Ing. Hannes Missethon
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz-FERG) keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES