6426 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen

 

           Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den inner­staatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne dass der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

           Der vorliegende Staatsvertrag hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit u.a. die Entschädigungs­pflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Der Staatsvertrag beruht auf dem Prinzip der Meist­begünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaß­nahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

           Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

           Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz erforderlich. Der Staatsvertrag enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter.

           Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2001 07 17

 

 

 

 

            Dr. Robert ASPÖCK                                                             Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Dem Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2001 07 19

 

 

 

 

    .................................................                                         ...........................................................

            SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES