6431 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanz­institutionen

 

           Die derzeit geltende gesetzliche Ermächtigung zum Abschluss von Kooperations­vereinbarungen ermöglicht nur die Zusammenarbeit mit dort namentlich genannten inter­nationalen Finanzinstitutionen und die Verfolgung eines im wesentlichen auf die Finan­zierung von Konsulententätigkeiten eingeschränkten Verwendungszweckes der eingesetzten Mittel.

           Der vorliegende Gesetzesbeschluss regelt den Zweck und den Inhalt der mit den Internationalen Finanzinstitutionen abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen. Der weiter gestiegenen Bedeutung derartiger Kooperationen mit internationalen Finanz­organisationen wird dadurch Rechnung getragen, dass ein inhaltlicher Rahmen definiert wird, innerhalb dessen es dem Bunde nach Maßgabe verfügbarer budgetärer Mittel möglich ist, im Interesse der Republik Österreich bzw. der internationalen Entwicklungs­zusammenarbeit gelegene Kooperationen mit diesen Institutionen zu finanzieren.

           Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist eine neue gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den Internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich als Mitglied angehört, für Zwecke, die den Zielsetzungen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit entsprechen und im Interesse Österreichs liegen.

 

           Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 07 17

 

 

 

 

            Dr. Robert ASPÖCK                                                             Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanz­institutionen keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 07 19

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES