6431 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen
Die derzeit geltende gesetzliche Ermächtigung zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen ermöglicht nur die Zusammenarbeit mit dort namentlich genannten internationalen Finanzinstitutionen und die Verfolgung eines im wesentlichen auf die Finanzierung von Konsulententätigkeiten eingeschränkten Verwendungszweckes der eingesetzten Mittel.
Der vorliegende Gesetzesbeschluss regelt den Zweck und den Inhalt der mit den Internationalen Finanzinstitutionen abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen. Der weiter gestiegenen Bedeutung derartiger Kooperationen mit internationalen Finanzorganisationen wird dadurch Rechnung getragen, dass ein inhaltlicher Rahmen definiert wird, innerhalb dessen es dem Bunde nach Maßgabe verfügbarer budgetärer Mittel möglich ist, im Interesse der Republik Österreich bzw. der internationalen Entwicklungszusammenarbeit gelegene Kooperationen mit diesen Institutionen zu finanzieren.
Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist eine neue gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den Internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich als Mitglied angehört, für Zwecke, die den Zielsetzungen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit entsprechen und im Interesse Österreichs liegen.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Dr. Robert ASPÖCK Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES