6434 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalratesvom 4. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird und das Bundessozialämtergesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Konkursordnung und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden
Zur effektiveren Administration der Insolvenz-Entgeltsicherung und im Hinblick auf eine stärkere Serviceorientierung nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten ist eine Ausgliederung dieses Bereiches aus der Ministerialverwaltung erforderlich.
Damit sollen folgende Ziele erreicht werden:
- Nutzung von Synergiepotentialen durch Zusammenführung paralleler Entscheidungsstränge,
- Erzielung der Effekte marktwirtschaftlicher Strukturen durch privatwirtschaftliche Administration der Insolvenz-Entgeltsicherung,
- Entlastung des Bundeshaushalts,
- Förderung eigenverantwortlicher Tätigkeit.
Der vorliegende Beschluss beinhaltet unter anderem somit die Organisationsprivatisierung durch Übertragung des hoheitlichen Vollzugs der Insolvenz-Entgeltsicherung von den Bundessozialämtern auf eine neu zu gründende IAF-Service GmbH.
Die Privatisierung des Vollzugs und der Geschäftsbesorgung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds wird mittelfristig zu privatwirtschaftlichen Effekten samt der damit verbundenen höheren Effizienz führen.
Artikel 6 des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates ‑ soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Thomas Ram Ulrike Haunschmid
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird und das Bundessozialämtergesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Konkursordnung und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden ‑ soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES