6436 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden
Inhaltlich läßt sich die der vorliegende Beschluss wie folgt zusammenfassen:
– Schaffung eines Kinderbetreuungsgeldes als Familienleistung mit Anknüpfung an die Familienbeihilfe sowie Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bis zur Höchstdauer von drei Jahren für Geburten ab Jänner 2002; Vom Anspruch auf Familienbeihilfe wird abgesehen, wenn gewisse Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen;
– Zuverdienstmöglichkeit während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bis zu 14 600 € jährlich;
– Krankenversicherung für Kinderbetreuungsgeldbezieher/innen;
– Anerkennung von 18 Monaten des Kinderbetreuungsgeldbezuges als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung;
– Schaffung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für sozial schwache Eltern;
– Anpassung der Karenzgeldleistungen für Geburten ab dem Juli 2000 hinsichtlich Höhe, Dauer und Zuverdienstgrenze analog dem Kinderbetreuungsgeld;
– Anpassung der Teilzeitbeihilfe für (Un)Selbstständige und Bauern hinsichtlich Dauer und Anhebung auf die Höhe des halben Kinderbetreuungsgeldes bzw. wahlweise Teilzeitbeihilfe in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes, sofern Zuverdienstgrenze (14 600 €) nicht überschritten wird;
– Ersetzen des Begriffes „Karenzurlaub“ durch den Begriff „Karenz“;
– Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der „überwiegenden Betreuung“ des Kindes für Karenz;
– Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz – wie bisher – längstens bis vier Wochen nach dem 24. Lebensmonat des Kindes;
– Aufrechterhaltung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten wie bisher bis längstens zum 48. Lebensmonat des Kindes mit Kündigungs- und Entlassungsschutz;
– Neu: Möglichkeit der Vereinbarung einer vorübergehenden Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr (zB Urlaubsvertretung) bei Aufrechterhaltung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes im karenzierten Arbeitsverhältnis;
– Schaffung von Übergangsbestimmungen für Eltern, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind;
– Anhebung des Mehrkindzuschlages nach dem Familienlastenausgleichsgesetz;
– Anpassung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen an das Kinderbetreuungsgeld;
– Auslaufen der Sondernotstandshilfe und Ersatz durch das Kinderbetreuungsgeld.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Engelbert Weilharter Hedda Kainz
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 20
.............................................................. .............................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES