6437 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG)
Im Einzelnen sind durch den vorliegenden Gesetzesbeschluss folgende Maßnahmen hervorzuheben:
– Ausnahme der Kunstschaffenden von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG;
– legistische Sanierung der „Erntehelferregelung“;
– Ausnahme der Ziviltechniker(anwärter) und der angestellten Rechtsanwälte von der Vollversicherung;
– Angehörigeneigenschaft und Ausnahme von der Unfallversicherung für Teilnehmer am EU-Programm „Europäischer Freiwilligendienst“;
– Publikation bestimmter Richtlinien des Hauptverbandes und der Satzungen im Internet statt in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“;
– Klarstellungen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung der Controllinggruppe nach § 32b ASVG und des Managements nach § 32c ASVG;
– Lohnsummenverfahren als gesetzlicher Standard der Beitragsabfuhr;
– Einräumung der Möglichkeit der Übernahme des Dienstnehmer-Beitrages durch Dritte;
– Schaffung einer „Respirofrist“ nach dem Vorbild der BAO, die ablaufen muss, bevor von rückständigen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten sind;
– Schaffung der Voraussetzungen für Public-Private-Partnerships im Bereich der Sozialversicherung;
– Ermächtigung der Pensionsversicherungsträger, Geldleistungen der Länder gegen vollen Kostenersatz auszuzahlen;
– sozialversicherungsrechtliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung von Gruppenpraxen; Einführung von Reihungskriterien betreffend die Bewerber um Einzelverträge;
– Rücknahme des Selbstbehaltes betreffend die psychologische Diagnostik;
– Neuregelung der Gesamtrentenbildung nach § 210 ASVG in Folge eines einschlägigen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes;
– Klarstellung der Gesamtvertrags-Abschlusskompetenz für Privatspitäler;
– Änderung hinsichtlich der Bewertung der Wertpapiere zum Zweck der Berechnung der Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger;
– Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich der Bevorschussung von Überweisungen aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger;
– neuerliche Aussetzung der Neuregelung der Sachleistungszuständigkeit bei mehrfacher Krankenversicherung durch die 54. ASVG-Novelle;
– legistische Klarstellungen.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Dr. Klaus Nittmann Hedda Kainz
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES