6438 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (25. Novelle zum GSVG)

 

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss enthält zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes, die großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis oder der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

–  Ausweitung der Ausnahme von der Pflichtversicherung bei geringen Einkünften;

–  Angleichung der Beitragssätze in der Kranken- und Pensionsversicherung in bestehenden Sonderbestimmungen;

–  Berücksichtigung des mit dem SVÄG 2000 neu eingeführten Erwerbsunfähigkeitstatbestandes (§ 133 Abs. 3 GSVG) in der Bestimmung über den Anfall der Leistungen;

–  Neuregelung der Teilzeitbeihilfe;

–  Einschränkung der Befreiung vom Kostenanteil bei Kieferregulierungen;

–  Angleichung der Rechtslage bei der Anrechnung der Unterhaltsansprüche im Ausgleichszulagenrecht an das ASVG;

–  Anpassung der Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Wegfall des Ausnahmetatbestandes für Kunstschaffende;

–  legistische Klarstellungen.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 07 17

 

 

Dr. Klaus Nittmann                                                                                                   Hedda Kainz

Berichterstatter                                                                                                          Vorsitzende


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (25. Novelle zum GSVG), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 07 20

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES