6440 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird

 

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss beruht auf einem Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Absatz 1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit der dort verhandelten Regierungsvorlage betreffend die 24. Novelle zum BSVG beschlossen hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen machen in einigen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft die Umwandlung von land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften in andere Gesellschaftsformen notwendig. Dieser Rechtsformwechsel soll jedoch in strikter wirtschaftlicher Kontinuität erfolgen und daher auch keine Auswirkungen auf die anzuwendendenden arbeitsrechtlichen Regelungen haben. Um das Landarbeitsgesetz für die betroffenen Arbeitnehmer weiterhin beibehalten zu können, ist allerdings die im gegenständlichen Antrag enthaltene Erweiterung des Geltungsbereichs erforderlich.“

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 07 17

 

 

Dr. Klaus Nittmann                                                                                                   Hedda Kainz

Berichterstatter                                                                                                          Vorsitzende


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 07 20

 

 

 

 

..............................................................                         .............................................................

            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES