6444 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001)
Der Gesetzesbeschluss
– sieht eine Neuregelung hinsichtlich des Zuganges zum Präsidentenamt auch für angestellte Apotheker bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen vor (§ 34 Abs. 3),
– präzisiert den Wirkungskreis (§ 2),
– verschafft den Abteilungen der Apothekerkammer durch Schaffung eigener Kompetenzen der Abteilungen hinsichtlich ausschließlicher Wahrnehmung arbeitsrechtlicher Interessen wieder die Kollektivvertragsfähigkeit, soweit nicht Kollektivverträge gemäß § 6 ArbVG von den freiwilligen Berufsvereinigungen der Apotheker geschlossen werden,
– formuliert Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere auch die Verpflichtung sich beruflich fortzubilden (§ 8),
– saniert die Rechtsgrundlage des satzungsgebenden Organes und regelt den Aufgabenbereich der Delegiertenversammlung taxativ (§ 10),
– übernimmt die Bestimmungen der bisherigen Satzung im Interesse der Rechtssicherheit – soweit zweckmäßig – in das Apothekerkammergesetz,
– richtet als neues Kammerorgan das Präsidium ein (§ 14),
– formuliert die Aufgaben der Abteilungsausschüsse (§ 13) und der Obmänner der Abteilungen (§ 16),
– regelt die Aufgaben der Landesgeschäftsstellen (§ 17),
– sieht zur Verbesserung der internen Revision einen Kontrollausschuss – anstelle der bisher nicht im Gesetz geregelten Rechnungsprüfer – für die Überprüfung der Gebarung vor (§ 18),
– formuliert Rechte und Pflichten der Funktionäre (§ 19),
– regelt die Abberufung der Einzelorgane (Vertrauensentzug) bzw. den Verlust von Funktionen in den Kammerorganen (§§ 22 und 23),
– sieht eine Möglichkeit der Delegierung von Aufgaben an andere Organe vor (§ 24),
– enthält dem Legalitätsprinzip entsprechende Verordnungsermächtigungen für die Berufsordnung (Berufssitte), Weiterbildungsordnung und Qualitätssicherung in den §§ 25 bis 27,
– regelt das Wahlverfahren neu (§§ 29 bis 38),
– definiert das Disziplinarvergehen neu und übernimmt die bisher auf mehrere Rechtsquellen „verstreuten“ Verfahrensbestimmungen in das Gesetz und modernisiert diese (§§ 39 bis 71),
– umschreibt genauer die Aufgaben des Kammeramtes (§§ 72 und 73) und
– sieht Übergangsbestimmungen (§ 81) vor.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Ulrike Haunschmid Hedda Kainz
Berichterstatterin Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES