6449 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
Die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs sind in dessen Statut (Anlage VI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) nur unvollständig – nämlich nur hinsichtlich der Amtsausübung der Mitglieder des Gerichtshofs – geregelt. In Ergänzung des Statuts wurde daher 1997 ein Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs verabschiedet, das unter anderem auch die Rechtsstellung des Gerichtshofs selbst sowie der Prozessteilnehmer und der Beamten des Gerichtshofs betrifft. Mit dem Beitritt Österreichs zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs wird dieses internationale Regime auch für Österreich in Kraft gesetzt.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 07 17
Paul FaschingMag. Michael Strugl
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 07 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES