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der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Estland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Estland werden gegenwärtig durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt, da das Abkommen zwischen Österreich und der ehemaligen Sowjetunion vom 10. April 1981 im Verhältnis zu Estland seit 1992 mehr keine Anwendung findet. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Estland ist jedoch der Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden.
Das
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an jenen Grundsätzen, die
vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden
haben.
Mit dem gegenständlichen Staatsvertrag wird die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Estlands bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd; er hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 11 06
Herbert WÜRSCHL Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 11 08
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES