6469 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
geändert wird
Der vorliegende
Gesetzesbeschluss bringt vor allem den Ausbau und die Präzisierung der
Bestimmungen betreffend die Errichtung, den Betrieb und die Förderung
gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der
Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder und deren Hinterbliebenen dienen.
Die derzeitige Rechtsgrundlage
für Vorsorgeeinrichtungen in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind die
Bestimmungen der §§ 146 Abs. 2 Z 5 und 173 Abs. 1 und 2 WTBG.
Auf Grundlage dieser
Bestimmung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach Durchführung einer
Urabstimmung am 26. November 1999 die Satzung der Vorsorgeeinrichtung, der
Leistungsordnung und der Beitragsordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
betreffend die Altersvorsorge erlassen. Seit 1. Jänner 2000 werden von den
Mitgliedern Beiträge in diese Vorsorgeeinrichtung einbezahlt.
In Ansehung der nunmehr
vorliegenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wird es für notwendig
erachtet, eine umfassende Reform der pensionsrechtlichen Bestimmungen
vorzunehmen.
Der nunmehr vorliegende
Beschluss geht nun nicht mehr von einem ‚opting out’ aus, sondern soll dem
durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder geschaffenen zusätzlichen System der
Pensionsvorsorge eine solide Rechtsgrundlage geben.
Klargestellt wird auch,
dass die gegenständliche Pensionsvorsorge ein Zusatzsystem zur gesetzlichen
Pensionsversicherung darstellt.
Der Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 11 06
|
Thomas
RAM |
Hans
AGER |
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Berichterstatter |
Stv. Vorsitzender |
DER
BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober
2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 11 08
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES