6469 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird

 

Der vorliegende Gesetzesbeschluss bringt vor allem den Ausbau und die Präzisierung der Bestimmungen betreffend die Errichtung, den Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Hinterbliebenen dienen.

 

Die derzeitige Rechtsgrundlage für Vorsorgeeinrichtungen in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind die Bestimmungen der §§ 146 Abs. 2 Z 5 und 173 Abs. 1 und 2 WTBG.

 

Auf Grundlage dieser Bestimmung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach Durchführung einer Urabstimmung am 26. November 1999 die Satzung der Vorsorgeeinrichtung, der Leistungsordnung und der Beitragsordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffend die Altersvorsorge erlassen. Seit 1. Jänner 2000 werden von den Mitgliedern Beiträge in diese Vorsorgeeinrichtung einbezahlt.

 

In Ansehung der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wird es für notwendig erachtet, eine umfassende Reform der pensionsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen.

 

Der nunmehr vorliegende Beschluss geht nun nicht mehr von einem ‚opting out’ aus, sondern soll dem durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder geschaffenen zusätzlichen System der Pensionsvorsorge eine solide Rechtsgrundlage geben.

 

Klargestellt wird auch, dass die gegenständliche Pensionsvorsorge ein Zusatzsystem zur gesetzlichen Pensionsversicherung darstellt.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 11 06

 

 

 

Thomas RAM

Hans AGER

Berichterstatter

Stv. Vorsitzender

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 11 08

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES