6472 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Bundes­verfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Nizza

           Der Abschluss des Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgte auf Grund einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung, des Art. I des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union. Auf Grund der Sonderbestimmung des Art. II dieses Bundesverfassungsgesetzes erübrigte sich eine ausdrückliche Bezeichnung des Beitrittsvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen als „verfassungsändernd“. Analoge Regelungen enthält das Bundesver­fassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Amsterdam.

           Durch die Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung des Staatsvertrages über den Beitritt zur Europäischen Union und des Vertrages von Amsterdam ist das den Gegenstand dieser Verträge bildende gemeinschaftliche Primärrecht nicht rangmäßig in das österreichische Rechtsquellensystem eingeordnet worden. Da auch durch den Vertrag von Nizza gemeinschaftliches Primärrecht geändert werden soll, ergeben sich die gleichen rechtstechnischen Probleme, wie sie sich bereits aus Anlass des Beitritts und des Ab­schlusses des Vertrages von Amsterdam ergeben haben.

           Mit dem gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates wird ein besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen, das - nach dem Vorbild des Bundesverfassungs­gesetzes über den Vertrag von Amsterdam - zum Abschluss des Vertrages von Nizza ermächtigt.

           Dieses „Ermächtigungs“-BVG“ bildet eine Einheit mit dem Vertrag von Nizza selbst; er ist daher ein Fall des Art. 44 Abs. 2 B-VG und bedarf der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

           Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 06

 

 

 

 

              Maria GRANDER                                                        Dipl.-Ing. Hannes Missethon

               Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Dem Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Bundes­verfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Nizza gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

 

Wien, 2001 11 08

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES