6476 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz)
In Österreich sind eine Reihe von Freiwilligen-Organisationen tätig, in denen ehrenamtlich Bürger im Interesse der Allgemeinheit Leistungen erbringen, die besonders im Rettungswesen, beim Katastrophenschutz, im Sozialbereich, in der Kultur, im Sport, im Umweltschutz, in der Jugend und Altenbetreuung usw. zum Tragen kommen. Daneben werden auch in Freiwilligen-Initiativen in diesen Bereichen anerkennenswerte Leistungen für das Gemeinwohl erbracht. Diese Organisationen und Initiativen der so genannten Bürgergesellschaft (,,civil society“) leisten auf privater und freiwilliger Grundlage wichtige Beiträge zum Gemeinwohl, zur Lebenshilfe, zur Demokratie. Ragen in diesen Organisationen und Initiativen Leistungen bei Angelegenheiten, die von gesamtstaatlicher Bedeutung sind oder die sachlich dem Kompetenzbereich des Art. 10 B-VG zuzuordnen sind, besonders hervor, sollen diese durch Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens angemessen gewürdigt werden.
Die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens erfolgt durch den Bundeskanzler oder durch den für den Sachbereich, in dem die auszeichnungswürdigen Leistungen erbracht worden sind, zuständigen Bundesminister.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein verliehenes Ehrenzeichen wieder aberkannt werden kann; dies erscheint auf Grund praktischer Erfahrungen als notwendig.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 11 06
Herwig HÖSELE Dipl.-Ing. Hannes Missethon
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz) keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 11 08
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES