6479 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

Ausschusses für Frauenangelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz), BGBl.Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, geändert wird

 

           Schon in der Stammfassung des Gleichbehandlungsgesetzes war eine Gleichbehand­lungskommission unter dem (damaligen) Vorsitz des Bundesministers für soziale Verwaltung bzw. eines von ihm mit dem Vorsitz betrauten Beamten seines Ressorts vorgesehen. Die Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission (GBK) wurden durch die Novelle zum BMG 1991 dem Bundeskanzleramt und in der Folge durch Entschließung des Bundes­präsidenten der für Frauenangelegenheiten zuständigen Bundesministerin im BKA über­tragen. Mit der BMG-Novelle 2000 wurde die Zuständigkeit auf das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen übertragen.

           § 10 Abs. 1 des Gleichbehandlungsgesetzes, sieht derzeit eine unbesoldete, ehren­amtliche Vorsitzführung in der Gleichbehandlungskommission vor. Im Hinblick auf den großen Arbeitsaufwand bei Behandlung der teilweise sehr zeitintensiven Fälle und die derzeit durchschnittliche Dauer der Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission von zirka einem Jahr erscheint eine Neuregelung der Stellung der/des Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission – insbesondere im Hinblick auf eine zeitliche Freistellung bei vollen Bezügen – unerlässlich, weil nur dadurch die unbedingt notwendigen zeitlichen Ressourcen im Bereich der Vorsitzführung bereitgestellt werden können. Nur durch diesen Ausbau ist eine Verfahrensbeschleunigung möglich. Außerdem ist derzeit keine Stellver­tretung für die Vorsitzführung gesetzlich geregelt.

           Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates hat die Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zur Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen zum Inhalt.

           Die in den Abs. 1 a und 1 b enthaltene Verfassungsbestimmung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 42 (5) B-VG.


           Der Ausschuss für Frauenangelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben. 

 

Wien, 2001 11 06

 

 

 

                  Hedda KAINZ                                                                    Mag. Melitta TRUNK

               Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz), BGBl.Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 11 08

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                               PRÄSIDENT DES BUNDESRATES