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Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
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Ausschusses für Frauenangelegenheiten
über den Beschluss
des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben
(Gleichbehandlungsgesetz), BGBl.Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, geändert wird
Schon in der Stammfassung des Gleichbehandlungsgesetzes war eine Gleichbehandlungskommission unter dem (damaligen) Vorsitz des Bundesministers für soziale Verwaltung bzw. eines von ihm mit dem Vorsitz betrauten Beamten seines Ressorts vorgesehen. Die Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission (GBK) wurden durch die Novelle zum BMG 1991 dem Bundeskanzleramt und in der Folge durch Entschließung des Bundespräsidenten der für Frauenangelegenheiten zuständigen Bundesministerin im BKA übertragen. Mit der BMG-Novelle 2000 wurde die Zuständigkeit auf das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen übertragen.
§ 10 Abs. 1 des Gleichbehandlungsgesetzes, sieht derzeit eine unbesoldete, ehrenamtliche Vorsitzführung in der Gleichbehandlungskommission vor. Im Hinblick auf den großen Arbeitsaufwand bei Behandlung der teilweise sehr zeitintensiven Fälle und die derzeit durchschnittliche Dauer der Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission von zirka einem Jahr erscheint eine Neuregelung der Stellung der/des Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission – insbesondere im Hinblick auf eine zeitliche Freistellung bei vollen Bezügen – unerlässlich, weil nur dadurch die unbedingt notwendigen zeitlichen Ressourcen im Bereich der Vorsitzführung bereitgestellt werden können. Nur durch diesen Ausbau ist eine Verfahrensbeschleunigung möglich. Außerdem ist derzeit keine Stellvertretung für die Vorsitzführung gesetzlich geregelt.
Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates hat die Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zur Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen zum Inhalt.
Die in den Abs. 1 a und 1 b enthaltene Verfassungsbestimmung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 42 (5) B-VG.
Der Ausschuss für Frauenangelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 11 06
Hedda KAINZ Mag. Melitta TRUNK
Berichterstatterin Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den
Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben
(Gleichbehandlungsgesetz), BGBl.Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 11 08
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES