6480 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Abkommen zwi­schen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen derzeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe weitgehend ohne ausdrückliche Regelung erfolgt.

 

Unter den europäischen Staaten bestehen verbreitet Bemühungen, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen völkerrechtlich zu regeln.

 

In diesem Sinne ist auch auf österreichischer Seite beabsichtigt, mit allen Nachbarstaaten derartige Abkommen abzuschließen. Mit der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind derartige Abkommen bereits in Kraft. Mit der Tschechischen Republik steht ein derartiges Abkommen vor dem In-Kraft-Treten. Mit Italien werden entsprechende Verhandlungen geführt.

 

Das gegenständliche Abkommen regelt die ständige und enge Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Vorbeugung möglicher und Bekämpfung eingetretener Katastrophen oder schwerer Unglücksfälle, insbesondere durch die Festlegung von Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

 

Das Abkommen weist folgende Regelungsschwerpunkte auf,

- Festlegung von zuständigen Behörden für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfe­ersuchen,

- einvernehmliche Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall,

- Befreiung vom Erfordernis eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels während des Ein­satzes,

- Erleichterung des Grenzübertritts für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungs­gegenstände und Hilfsgüter,

- Einsatz von Luftfahrzeugen für die schnelle Heranführung von Hilfsmannschaften,

 

- Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Behörden   des Einsatzstaates,

- Regelung der Einsatzkosten, 

- Regelung des Schadensersatzes und der Entschädigung,

- Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten, die bei einer Katas­trophe oder einem schweren Unglücksfall vom Gebiet der einen Vertragspartei in das der anderen gelangt sind,

- demonstrative Aufzählung von weiteren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit,

- Ergreifen von erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung von Fernmelde- und Funkver­bindungen zwischen den zuständigen Behörden.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der vorliegende Staatsvertrag, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

 

Da zudem die verfassungsändernden Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 9 Abs. 1 und 2 die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung einschränken, bedürfen diese Bestimmungen des Staatsvertrages überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG bzw. Art. 50 Abs. 3  B‑VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B‑VG.

 

Der  Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

 

dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs 1 und 2 verfassungsändernd sind, gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B‑VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2001 11 06

 

 

 

 

 

                   Anna HÖLLERER                                                             Alfred Schöls

                   Berichterstatterin                                                              Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Dem Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Abkommen zwi­schen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs 1 und 2 verfassungsändernd sind, gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B‑VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

 

 

Wien, 2001 11 08

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES