6482 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bundesgesetz über die Gebühren für Ver­wahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Außerstreitgesetz, das Bun­desgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Wohnbauförderungsgesetz 1984 geändert werden (Euro-Gerichts­gebühren-Novelle - EGN)

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates weist folgende Regierungsschwerpunkte auf:

- Umstellung der im Gerichtsgebührengesetz, im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, im Verwahrungsgebührengesetz enthaltenen Schillingbeträge auf Eurobeträge;

- Umstellung der Gebührenbeträge im Nahversorgungsgesetz auf Euro;

- Entfall der Möglichkeit (zum Teil auch der Verpflichtung) der Entrichtung von Gerichts­gebühren durch Gerichtskostenmarken und Freistempelabdrucke bei gleichzeitiger Aufhebung der Gerichtskostenmarkenverordnung und der Freistempelverordnung;

- Schaffung der Möglichkeit zur Entrichtung von Gerichtsgebühren durch Bankomat­kassenzahlung;

- Aufhebung sämtlicher Gebührenbefreiungen, soweit dem nicht Staatsverträge (Art. 15a-B-VG-Vereinbarungen) entgegenstehen, dies mit Ausnahme von taxativ aufgezählten Befreiungsbestimmungen;

- im Rahmen des vorgenannten Punktes im Besonderen auch gänzlicher Entfall der Gebührenbefreiungen zu Gunsten des Bundes und der sonstigen Gebietskörperschaften;

- Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für Unterhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten auf die einfache Jahresleistung;

- Verbesserung des gerichtsgebührenrechtlichen Rechtsschutzes durch generelle Aus­stattung eines Berichtigungsantrags mit aufschiebender Wirkung;

- Modernisierung der Regelungen über die Behördenzuständigkeit für die Entscheidung über Nachlass- und Stundungsanträge;

- Neuregelung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufschiebung der Einbringung im Fall eines Nachlass- oder Stundungsantrags;


 

- Schaffung weiterer Regelungen zur Erleichterung der für die Euroumstellung von Aktien­gesellschaften und Gesellschaften mbH erforderlichen Kapitalmaßnahmen.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 11 06

 

 

 

 

         Christoph HAGEN                                                               Ing. Peter POLLERUHS

           Berichterstatter                                                                       Stv. Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bundesgesetz über die Gebühren für Ver­wahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Außerstreitgesetz, das Bun­desgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Wohnbauförderungsgesetz 1984 geändert werden (Euro-Gerichts­gebühren-Novelle - EGN) keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 11 08

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES