6486 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend eine Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts Brasiliens, Chiles, Georgiens, Islands, Maltas, Moldaus, Südafrikas und Zyperns zum Übereinkommen über die  zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

 

Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates nimmt die Republik Österreich den Beitritt Brasiliens, Chiles, Georgiens, Islands, Maltas, Moldaus, Südafrikas und Zyperns zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zur Kenntnis.

 

Die gegenständliche Erklärung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 11 06

 

 

 

 

         Christoph HAGEN                                                               Ing. Peter POLLERUHS

           Berichterstatter                                                                       Stv. Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend eine Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts Brasiliens, Chiles, Georgiens, Islands, Maltas, Moldaus, Südafrikas und Zyperns zum Übereinkommen über die  zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 11 08

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES