6497 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem Bestimmungen über einen Deregulierungsauftrag erlassen sowie das Eisenbahngesetz 1957, das Rohrleitungsgesetz und das Umweltverträglichkeits­prüfungsgesetz 2000 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2001)

 

Mit dem Deregulierungsgesetz wird einer vielerseits erhobenen Forderung ua. auch der Auf­gabenreformkommission Rechnung getragen, wonach vor Inangriffnahme einer Gesetzes­änderung das gesamte Gesetz auf sein Deregulierungspotenzial hin zu überprüfen ist. Dazu soll auch im Rahmen des Begut­achtungsverfahrens Stellung genommen werden können.

           Zur Deregulierung des Eisenbahngesetzes sind Vereinfachungen im Sach­zusammenhang und eine vereinfachte Bündelung der Behördenzuständigkeit für die einzelnen Arten von Eisenbahnen vorgeschlagen.

           Folgende schwerpunktmäßige vereinfachende Änderungen werden im Sachzusam­menhang des Rohrleitungsgesetzes vorgeschlagen:

§         Zusammenziehen der Genehmigung zur Errichtung und der Betriebsaufnahme­bewilligung zu einer einzigen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Rohrleitungsanlage, wobei also ein Verfahrensschritt entfällt und auch Vereinfachungen in der Sache vorgesehen sind.

§         Entfall des behördlichen Bewilligungstatbestandes für Vorarbeiten.

§         Entlastung der behördlichen Aufsichtstätigkeit durch die Einführung einer Pflicht der Rohrleitungs­unternehmen zur Eigenüberwachung durch akkreditierte Stellen.

§         Vereinfachung von Verfahrensregelungen und Anpassung an das AVG.

§         Anpassung der Strafbestimmungen sowie eine Übergangsbestimmung

 

           Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 sieht im dritten Abschnitt für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Verord­nungserlassungsverfahren vor. Um auch in diesen Verfahren eine zügige Abwicklung der UVP sicher zu stellen, soll eine Frist von zwölf Monaten für die Umweltverträglichkeits­prüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 vorgesehen werden. Dies soll zu einer Beschleunigung bei der Genehmigung von Infrastrukturvorhaben führen.

 

           Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

       Ing. Franz GRUBER                                                            Dipl.-Ing. Hannes Missethon

           Berichterstatter                                                                               Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem Bestimmungen über einen Deregulierungsauftrag erlassen sowie das Eisenbahngesetz 1957, das Rohrleitungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungs­gesetz 2000 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2001), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 06

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES