6497 der Beilagen
zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B
e r i c h t
des
Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den
Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über einen
Deregulierungsauftrag erlassen sowie das Eisenbahngesetz 1957, das
Rohrleitungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert
werden (Deregulierungsgesetz 2001)
Mit dem Deregulierungsgesetz wird einer vielerseits erhobenen Forderung ua. auch der Aufgabenreformkommission Rechnung getragen, wonach vor Inangriffnahme einer Gesetzesänderung das gesamte Gesetz auf sein Deregulierungspotenzial hin zu überprüfen ist. Dazu soll auch im Rahmen des Begutachtungsverfahrens Stellung genommen werden können.
Zur Deregulierung des Eisenbahngesetzes sind Vereinfachungen im Sachzusammenhang und eine vereinfachte Bündelung der Behördenzuständigkeit für die einzelnen Arten von Eisenbahnen vorgeschlagen.
Folgende schwerpunktmäßige vereinfachende Änderungen werden im Sachzusammenhang des Rohrleitungsgesetzes vorgeschlagen:
§ Zusammenziehen der Genehmigung zur Errichtung und der Betriebsaufnahmebewilligung zu einer einzigen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Rohrleitungsanlage, wobei also ein Verfahrensschritt entfällt und auch Vereinfachungen in der Sache vorgesehen sind.
§ Entfall des behördlichen Bewilligungstatbestandes für Vorarbeiten.
§ Entlastung der behördlichen Aufsichtstätigkeit durch die Einführung einer Pflicht der Rohrleitungsunternehmen zur Eigenüberwachung durch akkreditierte Stellen.
§ Vereinfachung von Verfahrensregelungen und Anpassung an das AVG.
§ Anpassung der Strafbestimmungen sowie eine Übergangsbestimmung
Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 sieht im dritten Abschnitt für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren vor. Um auch in diesen Verfahren eine zügige Abwicklung der UVP sicher zu stellen, soll eine Frist von zwölf Monaten für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 vorgesehen werden. Dies soll zu einer Beschleunigung bei der Genehmigung von Infrastrukturvorhaben führen.
Der
Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am
4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu
erheben
Wien,
2001 12 04
Ing. Franz
GRUBER Dipl.-Ing.
Hannes Missethon
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über einen Deregulierungsauftrag erlassen sowie das Eisenbahngesetz 1957, das Rohrleitungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2001), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES