6498 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Beamten-Dienst­rechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2001)

 

Im Zuge von Verwaltungsreform- und Reorganisationsmaßnahmen werden in den kommen­den beiden Jahren im öffentlichen Dienst Arbeitsplätze aufgelassen, ohne dass Ersatz­arbeitsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet jene „Sozialplanmaßnahmen“ im weitesten Sinne, die Maßnahmen der Verwaltungsreform und insbesondere Reorgani­sationen durch freiwillige Personalreduktion erleichtern sollen, wie z.B.

 

o        Ausweitung des bestehenden Vorruhestandsmodells auf Reorganisationsmaßnahmen ohne Zusammenhang mit einer Ausgliederung,

o        Möglichkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gegen Pensionsabschlag für Bedienstete ab einem Mindestalter von 55 Jahren,

o        Förderung von freiwilligen Austritten aus dem Beamtendienstverhältnis durch ange­messene Ab­schlagszahlungen,

o        Erhöhung der Attraktivität von Karenzierungen durch Anrechnung von maximal fünf Jahren für zeitabhängige Rechte ohne weitere Voraussetzungen.

 

Weiters werden jene Fristen verkürzt, innerhalb derer bei Austritt nach geltendem Recht eine Abfertigung gebührt (zwei Jahre nach der Eheschließung bzw. sechs Jahre ab der Geburt eines Kindes) auf einheitlich sechs Monate unter Übernahme der für Vertragsbedienstete geltenden Sonderregelungen in das Beamtendienstrecht.

 

           Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 04

 

 

       Ing. Franz GRUBER                                                            Dipl.-Ing. Hannes Missethon

           Berichterstatter                                                                               Vorsitzender


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Beamten-Dienst­rechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden, (2. Dienstrechts-Novelle 2001) keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 06

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES