6498 der Beilagen
zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i
c h t
des
Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss
des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
das Gehaltsgesetz 1956 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (2.
Dienstrechts-Novelle 2001)
Im Zuge von Verwaltungsreform- und Reorganisationsmaßnahmen werden in den kommenden beiden Jahren im öffentlichen Dienst Arbeitsplätze aufgelassen, ohne dass Ersatzarbeitsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet jene „Sozialplanmaßnahmen“ im weitesten Sinne, die Maßnahmen der Verwaltungsreform und insbesondere Reorganisationen durch freiwillige Personalreduktion erleichtern sollen, wie z.B.
o Ausweitung des bestehenden Vorruhestandsmodells auf Reorganisationsmaßnahmen ohne Zusammenhang mit einer Ausgliederung,
o Möglichkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gegen Pensionsabschlag für Bedienstete ab einem Mindestalter von 55 Jahren,
o Förderung von freiwilligen Austritten aus dem Beamtendienstverhältnis durch angemessene Abschlagszahlungen,
o Erhöhung der Attraktivität von Karenzierungen durch Anrechnung von maximal fünf Jahren für zeitabhängige Rechte ohne weitere Voraussetzungen.
Weiters werden jene Fristen verkürzt, innerhalb derer bei Austritt nach geltendem Recht eine Abfertigung gebührt (zwei Jahre nach der Eheschließung bzw. sechs Jahre ab der Geburt eines Kindes) auf einheitlich sechs Monate unter Übernahme der für Vertragsbedienstete geltenden Sonderregelungen in das Beamtendienstrecht.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 04
Ing. Franz
GRUBER Dipl.-Ing.
Hannes Missethon
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden, (2. Dienstrechts-Novelle 2001) keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES