6503 der Beilagen
zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i
c h t
des
Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss
des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend eine Vereinbarung zwischen
dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur
partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der
EU-Strukturfonds in der Periode 2000 bis 2006
Regionalpolitik ist kein eigener Kompetenztatbestand des B-VG. Regionalpolitisch relevante Aufgaben werden in Österreich vielmehr – ohne formalrechtlich geregelte Koordination – von mehreren sachlich zuständigen Bundesministerien und den Ländern wahrgenommen. Österreich hat sich nach dem EU-Beitritt 1995 dafür entschieden, für die Umsetzung der Regionalprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich vorerst auf formalrechtliche Regelungen zu verzichten und für die Umsetzung die bestehenden Förderstrukturen der sachlich beteiligten Bundesministerien und der Länder zu verwenden. Es erschien zweckmäßig, vor der Festlegung formalrechtlicher Regelungen zuerst Erfahrungen mit dem noch neuen und in der Praxis in Österreich noch unbekannten Instrumentarium zu sammeln.
Die EU-Strukturfondsverordnungen für die neue Förderperiode 2000 bis 2006 stellen jedoch strengere Anforderungen an das Programm-Management und die Strukturen für die finanzielle Abwicklung und Finanzkontrolle. Da Österreich mittlerweile über ausreichende praktische Erfahrungen mit den EU-Strukturfonds verfügt, erscheint es geboten, nunmehr einen formalen Regelungsrahmen zu schaffen, der sowohl den Anforderungen der österreichischen Förderungspraxis als auch den EU-rechtlichen Vorgaben entspricht.
In Verhandlungen zwischen dem Bund und den Ländern wurde daher seit Mitte 1999 – dh. ab Vorliegen der neuen Strukturfonds-Verordnungen – eine verbesserte, den Vorgaben der neuen EU-Verordnungen entsprechende Abwicklungsstruktur für die Regionalprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich ausgearbeitet. Ziel dieser neuen Struktur war es, unter Berücksichtigung der bestehenden Verwaltungspraxis in Österreich (Aufteilung der regionalpolitisch relevanten Förderungskompetenzen auf mehrere Bundesministerien und die Länder) einerseits und den Koordinationserfordernissen der Strukturfondsprogramme anderseits eine pragmatische sowie zwischen Bund und Ländern politisch ausgewogene Lösung zu finden, die dennoch klare Verantwortlichkeiten schafft.
Hinsichtlich der angemessenen Rechtsform für einen derartigen Regelungsrahmen für die Abwicklung der Regionalprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich – für den das B-VG keine eindeutigen Vorgaben liefert – fiel die Wahl nach ausführlicher Diskussion auf eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern als die am ehesten dem partnerschaftlichen Charakter der Strukturfondsprogramme entsprechende Form.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält Regelungen zu den Bereichen
o Abgrenzung des Geltungsbereichs;
o organisatorische Strukturen zur Programmabwicklung gemäß den Vorgaben der Strukturfonds-Verordnungen;
o Verfahrensbestimmungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Programmabwicklung gemäß den EU-Anforderungen;
o Finanzgebarung, Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung;
o Schlichtung in Streitfällen, Dauer des Vertragsverhältnisses und Änderungen.
Der
Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am
4.
Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu
erheben.
Wien,
2001 12 04
Friedrich
HENSLER Dipl.-Ing.
Hannes Missethon
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000 bis 2006 keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES