6504 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundes­gesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz)

 

Die Rechtsgrundlage für die Statistik „Schulen und Hochschulen“ entfällt auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 2000 mit 31. Dezember 2002.

 

           Statistische Auswertungen über bildungspolitisch wesentliche Eckdaten erfolgen der­zeit im schulischen Bildungsbereich über primärstatistische Erhebungen. Eine dem § 33 des Universitäts-Studiengesetzes vergleichbare Regelung ist im schulischen Bildungsbereich nicht vorhanden. Die Inanspruchnahme von über den schulischen und universitären Bereich hinausgehenden Angeboten der Aus- und Weiterbildung ist nur rudimentär dokumentiert.

 

           Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für dezentrale und zentrale Register, welche als Grundlage für Planung, Steuerung, die Wahrung der gesetzlichen Aufsichts­pflichten und Statistik sowie register­gestützte Zählungen betreffend den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung dienen und eine Homogenisierung des statistischen Berichtssystems im Bereich private Universi­täten und Hochschulen unter Einbeziehung der Privatuniversitäten, der philosophisch-theologischen Hochschulen und der Lehr­gänge universitären Charakters.

 

           Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

     Josef SALLER                                                                           Uta Barbara Pühringer

    Berichterstatter                                                                                      Vorsitzende

 


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundes­gesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz) keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 06

 

 

 

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    SCHRIFTFÜHRUNG                                                PRÄSIDENT DES BUNDESRATES