6504 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i
c h t
des
Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur
über den Beschluss des
Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die
Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz)
Die Rechtsgrundlage für die Statistik „Schulen und Hochschulen“ entfällt auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 2000 mit 31. Dezember 2002.
Statistische Auswertungen über bildungspolitisch wesentliche Eckdaten erfolgen derzeit im schulischen Bildungsbereich über primärstatistische Erhebungen. Eine dem § 33 des Universitäts-Studiengesetzes vergleichbare Regelung ist im schulischen Bildungsbereich nicht vorhanden. Die Inanspruchnahme von über den schulischen und universitären Bereich hinausgehenden Angeboten der Aus- und Weiterbildung ist nur rudimentär dokumentiert.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für dezentrale und zentrale Register, welche als Grundlage für Planung, Steuerung, die Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und Statistik sowie registergestützte Zählungen betreffend den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung dienen und eine Homogenisierung des statistischen Berichtssystems im Bereich private Universitäten und Hochschulen unter Einbeziehung der Privatuniversitäten, der philosophisch-theologischen Hochschulen und der Lehrgänge universitären Charakters.
Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 04
Josef SALLER Uta
Barbara Pühringer
Berichterstatter Vorsitzende
DER
BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November
2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen
(Bildungsdokumentationsgesetz) keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT
DES BUNDESRATES