6508 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i
c h t
des
Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur
über den Beschluss des
Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die
Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
Bis zum Jahre 1995 war die „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation (AGBA)“ als „Planungsstelle für das wissenschaftliche Bibliothekswesen“ in der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Mit der Zuordnung der Österreichischen Nationalbibliothek in das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist diese Planungsstelle herausgelöst und im damaligen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst implementiert worden und existiert seither als „Arbeitsgruppe“. Tatsächlich ist diese Stelle allerdings keine Arbeitsgruppe im engeren Sinn, sondern eine Serviceeinrichtung.
Die Betreuung des EDV-unterstützten Bibliothekenverbundes wird derzeit durch eine nur sehr eingeschränkt geschäftsfähige Stelle im Naheverhältnis des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wahrgenommen.
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird durch die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine voll geschäftsfähige Einrichtung zur Betreuung des bestehenden Verbundes geschaffen und werden geeignete Schritte zur Ausweitung des Verbundes gesetzt.
§ 2 Abs. 1 und 2 des gegenständlichen Beschlusses unterliegen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch - soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - zu erheben.
Wien,
2001 12 04
Günther KÖBERL Uta
Barbara Pühringer
Berichterstatter Vorsitzende
DER
BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung keinen Einspruch - soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - zu erheben.
Wien,
2001 12 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT
DES BUNDESRATES