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Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November
2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beruht auf einem Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé, Werner Miedl und Genossen, den diese am 24. Oktober 2001 eingebracht haben und dem folgende Begründung zugrunde lag:
„Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2001 (G 224-264/01-08) im § 53 Abs. 3 die Wortfolge „Luft- und“ sowie § 103 Abs. 3 mit sofortiger Wirkung als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser Initiativantrag ist notwendig, um den Erfordernissen eines geordneten Fremdenwesens zu genügen. Der Verfassungsgerichtshof hat sein aufhebendes Erkenntnis im wesentlichen damit begründet, dass die Verpflichtungen des Beförderungsunternehmers nach § 53 nicht ausreichend klar aus dem Gesetz hervorgehen. Nunmehr soll § 53 Abs. 3 letzter Satz klarstellen, dass es sich bei der Prüfung des Reisedokuments lediglich um eine Plausibilitätsprüfung handelt und daher die Verpflichtung des Beförderungsunternehmers in der Vornahme einer solchen Plausibilitätsprüfung vor der Zulassung zur Beförderung ihre Grenze findet.
Die Beförderungsunternehmer haben keine technischen Vorkehrungen zu treffen, um eine Dokumentenvernichtung während der Beförderung hintanzuhalten, da die Kontrolle vor dem Betreten des Beförderungsmittels erfolgt.
§ 103 Abs. 2 sieht eine zivilrechtliche Sanktion in Form eines pauschalierten Kostenersatzes vor, wobei die Höhe von Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, welche einen ‚Mindestbetrag dieser Sanktion‘ in der Höhe von 3 000 Euro normiert, ausgeht.“
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 04
Mag. Gerhard Tusek Alfred Schöls
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November
2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES