6512 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2001)
Die Verpflichtungen aus dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt und die Stabilitätsentwicklung in der Europäischen Union lassen die bisherigen Stabilitätsziele Österreichs als ungenügend erscheinen. Die Festlegungen zur Haushaltsdisziplin im bisherigen Österreichischen Stabilitätspakt sind durch diese Entwicklung überholt.
Im Paktum über den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 verpflichteten sich Bund, Länder und Gemeinden, durch ein gemeinsames Zusammenwirken dazu beizutragen, dass Attraktivität und Stabilität des Wirtschaftsstandortes, die hohe Lebensqualität und der Wohlstand in Österreich und unser hoher sozialer Standard langfristig abgesichert werden. Beiträge des Bundes zur Verwirklichung dieses Zieles wurden bereits im Budgetprogramm der Bundesregierung gemäß § 12 BHG vom Juli 2000 dargelegt, Länder und Gemeinden verpflichteten sich im Paktum in Wahrnehmung ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung, zu diesem Ziel im Wege des Finanzausgleichs und einer stabilitätsorientierten Budgetpolitik nach den Bestimmungen des Paktums beizutragen.
Von wesentlicher Bedeutung für die erforderliche Neuorientierung Österreichs ist die internationale Stabilitätsentwicklung, die generell einen im Vergleich zur Vergangenheit höheren Stabilitätsbedarf erzeugt hat.
Durch eine Neufassung des Österreichischen Stabilitätspaktes wird sichergestellt, dass alle Gebietskörperschaften Österreichs dem gestiegenen Stabilitätsbedarf entsprechend handeln.
Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Abschluss der vorliegenden Vereinbarung bildet das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes („Ermächtigungs-BVG“). Auf diese Vereinbarung sind gemäß Art. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen anzuwenden.
Die gegenständliche Vereinbarung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Auch die neuerlich vorgesehene Einrichtung des gesamtösterreichischen Koordinationskomitees und der Länder-Koordinationskomitees, deren Beschlüsse mangels anders lautender Vorschriften einvernehmlich zu fassen sind, ist nicht verfassungsändernd, da Art. 2 Abs. 1 Z 1 des „Ermächtigungs-BVG“ dazu ermächtigt, derartige Organe vorzusehen.
Auf Grund der im Vergleich zum Österreichischen Stabilitätspakt sehr wesentlichen und umfangreichen Neuorientierung der Stabilitätspolitik wurde der Abschluss eines neuen Stabilitätspaktes, des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001, anstatt einer Novellierung der bestehenden Vereinbarung vorgesehen.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 04
Dr. Robert ASPÖCK Wilhelm GRISSEMANN
Berichterstatter Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2001), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 06
...........................................................................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES