6513 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird
Die derzeitigen Aufgaben des Staatsschuldenausschusses entsprechen nicht den Anforderungen des Stabilitätspaktes bzw. sind sie dafür zu wenig detailliert. Die Zusammensetzung des Staatsschuldenausschusses ist nicht ausgewogen, da die von der Bundesregierung entsandten Mitglieder in der Minderzahl sind.
Die wesentlichen Änderungen beziehen sich daher auf die Aufgaben und die Zusammensetzung des Staatsschuldenausschusses:
· Die Aufgabenstellung des Staatsschuldenausschusses wird detaillierter und differenzierter dargestellt;
· die Entsendung von Mitgliedern des Staatsschuldenausschusses erfolgt in einem ausgewogenen Verhältnis seitens der Bundesregierung und der Sozialpartner.
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird ein ausgewogeneres Verhältnis im Staatsschuldenausschuss zwischen Regierungs- und Sozialpartnervertretern hergestellt. Die Neuausrichtung des Staatsschuldenausschusses steht auch mit dem Stabilitätspakt im Zusammenhang, der gegenüber der EU vor allem die staatlichen Organe in die Pflicht nimmt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 04
Dr. Robert ASPÖCK Wilhelm GRISSEMANN
Berichterstatter Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES