6513 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschulden­ausschusses geändert wird

 

Die derzeitigen Aufgaben des Staatsschuldenausschusses entsprechen nicht den Anfor­derungen des Stabilitätspaktes bzw. sind sie dafür zu wenig detailliert. Die Zusammen­setzung des Staatsschuldenausschusses ist nicht ausgewogen, da die von der Bundesregierung entsandten Mitglieder in der Minderzahl sind.

           Die wesentlichen Änderungen beziehen sich daher auf die Aufgaben und die Zusammen­setzung des Staatsschuldenausschusses:

·         Die Aufgabenstellung des Staatsschuldenausschusses wird detaillierter und differen­zierter dargestellt;

·         die Entsendung von Mitgliedern des Staatsschuldenausschusses erfolgt in einem ausgewogenen Verhältnis seitens der Bundesregierung und der Sozialpartner.

 

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird ein ausgewogeneres Verhältnis im Staatsschulden­ausschuss zwischen Regierungs- und Sozialpartnervertretern hergestellt. Die Neuausrichtung des Staatsschuldenausschusses steht auch mit dem Stabilitätspakt im Zusammenhang, der gegenüber der EU vor allem die staatlichen Organe in die Pflicht nimmt.

           Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

Dr. Robert ASPÖCK           Wilhelm GRISSEMANN

Berichterstatter                 Stv. Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschulden­ausschusses geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 06

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG    PRÄSIDENT DES BUNDESRATES