6515 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaft­steuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapital­verkehrsteuergesetz, das Straßenbenützungsabgabegesetz, das Normverbrauchs­abgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz 1958 und der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2001, AbgÄG 2001)

 

Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates beinhaltet im Wesentlichen:

 

·        Mit der Neuregelung bei der Einkommensteuer wird eine Gleichstellung mit Pflicht­beiträgen an eine gesetzliche Krankenversicherung bzw. mit freiwilligen Beträgen an eine inländische gesetzliche Krankenversicherung hergestellt.

·         Im Körperschaftsteuergesetz wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

·         Im Umgründungssteuergesetz wird eine Regelungslücke geschlossen.

·         Kommunalsteuergesetz: Freibetrag und Freigrenze können auch von (Klein)Unter­nehmern mit mehr als einer Betriebsstätte in Anspruch genommen werden.

·         Umsatzsteuergesetz: Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet An­passungen an die EU-Richtlinie, die VwGH-Judikatur, den Wegfall des Überganges der Steuerschuld bei bestimmten Goldlieferungen und eine redaktionelle Änderung.

·         Gebührengesetz: Mit der am 1. Jänner 2002 beginnenden letzten Phase der Währungs­umstellung müssen die im Gebührengesetz 1957 auf Schilling lautenden Geldbeträge (im Wesentlichen Bemessungsgrundlagen, Freigrenzen und Gebührensätze im Tarif des Gebührengesetzes) auf Eurobeträge umgestellt sein. Weiters wird mit der Einführung des Euro die Entrichtung der Stempelgebühren bei der Behörde mittels Stempelmarken bzw. mit Freistempelabdrucken aufgelassen.

·         Mit der gegenständlichen Änderung bei der Schenkungssteuer, der Grunderwerb­steuer und der Gesellschaftsteuer werden im Wesentlichen die gesetzlichen Grund­lagen für ein elektronisches Verfahren im Sinne von e-Government-Anwendungen zur Selbstberechnung und Anmeldung sowie elektronischer Übermittlung der Abgaben­erklärungen im Rahmen von FINANZOnline geschaffen.

 

·         Bei der Straßenbenützungsabgabe wird ein im Zuge der Umstellung der Tarife des Straßenbenützungsabgabegesetzes von Schillingbeträgen auf Eurobeträge unter­laufenes Redaktionsversehen beseitigt.

·         Normverbrauchsabgabe: Klarstellung betreffend Fahrzeuge mit Erdgasantrieb

·         In der Bundesabgabenordnung, der Abgabenexekutionsordnung und im Finanz­strafrecht wird eine Neufestsetzung der Euro-Beträge mit einer Glättung nach unten gegenüber den ursprünglichen Schillingbeträgen vorgenommen.

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

                                                                                                        Wilhelm GRISSEMANN

                Berichterstatter                                                                     stv. Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Umsatz­steuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungs­steuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapital­verkehrsteuergesetz, das Straßenbenützungsabgabegesetz, das Normverbrauchs­abgabegesetz, die Bundes­abgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz 1958 und der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2001, AbgÄG 2001), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 06

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES