6518 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden die Vorschriften der Richtlinie 2000/26/EG in österreichisches Recht umgesetzt. Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten vor dem 20. Jänner 2002 eine Entschädigungsstelle im Sinn des Art. 6 einzurichten oder anzuerkennen. Dieser Rechtsakt soll durch den neuen § 1 Abs. 3a des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (Art. V Z 1) gesetzt werden. Im Übrigen sind gemäß Art. 10 Abs. 1 die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie vor dem 20. Juli 2002 zu erlassen und kundzumachen. Diese Vorschriften müssen vor dem 20. Jänner 2003 in Kraft treten.
Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist es, Personen, die im Ausland einen Unfall durch ein Kraftfahrzeug erlitten haben, die Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer zu erleichtern. Der Erwägungsgrund 6 zur Richtlinie nennt als Schwierigkeiten, denen der Geschädigte in diesen Fällen begegnet, das fremde Recht, die fremde Sprache, eine ungewohnte Regulierungspraxis und eine häufig unvertretbar lange Dauer der Regulierung. Abgesehen von der Frage des anwendbaren Rechts, die die Richtlinie nicht behandelt, sollen dem Unfallopfer alle diese Schwierigkeiten so weit wie möglich abgenommen werden.
Der gegenständliche Beschluss beinhaltet
· die Einführung des direkten Klagerechts
· die Einsetzung eines Schadenregulierungsbeauftragten
· eine Äußerungspflicht des Versicherungsunternehmens
· die Einrichtung einer Auskunftsstelle und
· die Einrichtung einer Entschädigungsstelle
sowie Änderungen in folgenden Punkten:
o Erhöhung der Prämie auf Grund einer vereinbarten Prämienanpassungsklausel
o Bescheinigung des Schadenverlaufs bei Beendigung des Versicherungsvertrages und
o Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei einreisenden Fahrzeugen, die im Zulassungsstaat von der Versicherungspflicht ausgenommen sind.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 04
Dr. Robert ASPÖCK Wilhelm GRISSEMANN
Berichterstatter Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES