6523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird

 

Das Energielenkungsgesetz läuft, wie die übrigen Wirtschaftslenkungsgesetze, am 31. Dezember 2001 aus.

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates sieht unter anderem eine Verlängerung der Geltungsdauer bis 31. Dezember 2006, eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz sowie eine Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge vor. Durch die mit dem Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, erfolgte Strukturänderung im Bereich der österreichischen Elektrizitätswirtschaft (Voll-Liberalisierung) kann das bisher auf den Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler gestützte System der Bewirtschaftung elektrischer Energie in Krisensituationen nicht mehr aufrechterhalten werden.

 

Die im Artikel I des gegenständlichen Beschlusses enthaltene Verfassungsbestimmung bedarf im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

Ing. Gerd Klamt

Ulrike Haunschmid

Berichterstatter

Vorsitzende

 


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Dem Beschluss  des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2001 12 07

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES