6523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert
wird
Das Energielenkungsgesetz läuft, wie die übrigen
Wirtschaftslenkungsgesetze, am 31. Dezember 2001 aus.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates sieht
unter anderem eine Verlängerung der Geltungsdauer bis 31. Dezember 2006, eine
Anpassung an das Bundesministeriengesetz sowie eine Umstellung der
Schillingbeträge auf Eurobeträge vor. Durch die mit dem Energieliberalisierungsgesetz,
BGBl. I Nr. 121/2000, erfolgte Strukturänderung im Bereich der österreichischen
Elektrizitätswirtschaft (Voll-Liberalisierung) kann das bisher auf den
Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler gestützte System der
Bewirtschaftung elektrischer Energie in Krisensituationen nicht mehr
aufrechterhalten werden.
Die im Artikel I des gegenständlichen Beschlusses
enthaltene Verfassungsbestimmung bedarf im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG der in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des
Bundesrates.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt
nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den
Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des
Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2001 12 04
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Ing.
Gerd Klamt |
Ulrike
Haunschmid |
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Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem
Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien,
2001 12 07
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES