6526 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 21.
November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Bundesgesetz
über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues geändert werden (Wohnrechtsnovelle
2002 - WRN 2002)
Durch
den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates soll gemeinnützigen
Bauvereinigungen ermöglicht werden, sich an gemeinnützigen
Kapitalgesellschaften zu beteiligen, deren Hauptziel die Begründung von
Wohnungseigentum zugunsten der selbstnutzenden Mieter ist. Diese Unternehmungen
sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch als so genannte gemeinnützige
Wohnungseigentumsgesellschaften anerkannt werden. Gewerbliche
Tochterunternehmungen unterliegen in ihrem Geschäftskreis keiner geographischen
Beschränkung auf das Inland, sie können auch alle Arten von Wohnumfeldmaßnahmen
im Auftrag der öffentlichen Hand tätigen.
Zu
den traditionellen Aufgabenfeldern der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft, wie
die Errichtung und Verwaltung von Miet- und Eigentumswohnungen, kommt als
dritter Aufgabenkreis die nachträgliche Übertragung von Wohnungseigentum an
ursprünglich als Mietwohnraum errichtete Baulichkeiten hinzu. Durch die Novelle
zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sollen auch die seit dem 3.
Wohnrechtsänderungsgesetz normierten unterschiedlichen Modelle und Wege zur
Wohnungseigentums-Begründung in gemeinnützigen Mietwohnungsbestand
zusammengefasst und auf eine einheitliche Basis gestellt werden.
Die
Änderung im Arbeitszeitgesetz normiert, dass nicht nur jene Hausbetreuer, die
vom Liegenschaftseigentümer selbst angestellt wurden, vom Arbeitszeitgesetz
auszunehmen sind, sondern auch diejenigen, die von den Hausverwaltern
angestellt wurden. Die bisherige Bestimmung hat sich als zu eng erwiesen.
Der Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit
Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 04
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Ing.
Gerd Klamt |
Ulrike
Haunschmid |
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Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November
2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
das Arbeitszeitgesetz und das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur
Förderung des Wohnbaues geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2002 - WRN 2002),
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 07
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES