6526 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2002 - WRN 2002)

 

 

Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates soll gemeinnützigen Bauvereinigungen ermöglicht werden, sich an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften zu beteiligen, deren Hauptziel die Begründung von Wohnungseigentum zugunsten der selbstnutzenden Mieter ist. Diese Unternehmungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch als so genannte gemeinnützige Wohnungseigentumsgesellschaften anerkannt werden. Gewerbliche Tochterunternehmungen unterliegen in ihrem Geschäftskreis keiner geographischen Beschränkung auf das Inland, sie können auch alle Arten von Wohnumfeldmaßnahmen im Auftrag der öffentlichen Hand tätigen.

 

Zu den traditionellen Aufgabenfeldern der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft, wie die Errichtung und Verwaltung von Miet- und Eigentumswohnungen, kommt als dritter Aufgabenkreis die nachträgliche Übertragung von Wohnungseigentum an ursprünglich als Mietwohnraum errichtete Baulichkeiten hinzu. Durch die Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sollen auch die seit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz normierten unterschiedlichen Modelle und Wege zur Wohnungseigentums-Begründung in gemeinnützigen Mietwohnungsbestand zusammengefasst und auf eine einheitliche Basis gestellt werden.

 

Die Änderung im Arbeitszeitgesetz normiert, dass nicht nur jene Hausbetreuer, die vom Liegenschaftseigentümer selbst angestellt wurden, vom Arbeitszeitgesetz auszunehmen sind, sondern auch diejenigen, die von den Hausverwaltern angestellt wurden. Die bisherige Bestimmung hat sich als zu eng erwiesen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

Ing. Gerd Klamt

Ulrike Haunschmid

Berichterstatter

Vorsitzende

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2002 - WRN 2002), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 07

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES