6530 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des
Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (59. Novelle zum ASVG)
Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates
sollen die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zur Pensionsversicherungsanstalt
zusammengeführt werden und diese ab 1. Jänner 2003 die Rechtsnachfolge als
Universalsukzessor antreten. Dabei ist ein Überleitungsausschuss vorgesehen,
der seine Tätigkeit mit 1. Jänner 2002 aufnimmt. Ab diesem Zeitpunkt
bedürfen bestimmte gebarungs- und personalrelevante Beschlüsse der
Verwaltungskörper der beiden genannten Versicherungsanstalten der Zustimmung
dieses Ausschusses. Es ist auch vorgesehen, dass der Überleitungsausschuss aus
seiner Mitte einen Strukturausschuss bildet, dem die Berichterstattung über den
Fortgang der Zusammenführung obliegt. Weiters wird aus der Mitte des
Überleitungsausschusses ein Organisationsentwicklungsausschuss gebildet, dem
die Berichterstattung über die künftige Personalstruktur der neuzubildenden
Pensionsversicherungsanstalt obliegt.
Ferner beinhaltet der Gesetzesbeschluss
zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes, die
großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis oder der Anpassung
an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen
sollen.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember
2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 04
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Dr.
Renate KANOVSKY-WINTERMANN |
Hedda
KAINZ |
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Berichterstatterin |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
(59. Novelle zum ASVG), keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 07
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES