6530 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (59. Novelle zum ASVG)

 

Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates sollen die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zur Pensionsversicherungsanstalt zusammengeführt werden und diese ab 1. Jänner 2003 die Rechtsnachfolge als Universalsukzessor antreten. Dabei ist ein Überleitungsausschuss vorgesehen, der seine Tätigkeit mit 1. Jänner 2002 aufnimmt. Ab diesem Zeitpunkt bedürfen bestimmte gebarungs- und personalrelevante Beschlüsse der Verwaltungskörper der beiden genannten Versicherungsanstalten der Zustimmung dieses Ausschusses. Es ist auch vorgesehen, dass der Überleitungsausschuss aus seiner Mitte einen Strukturausschuss bildet, dem die Berichterstattung über den Fortgang der Zusammenführung obliegt. Weiters wird aus der Mitte des Überleitungsausschusses ein Organisationsentwicklungsausschuss gebildet, dem die Berichterstattung über die künftige Personalstruktur der neuzubildenden Pensionsversicherungsanstalt obliegt.

 

Ferner beinhaltet der Gesetzesbeschluss zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes, die großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis oder der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 04

 

 

Dr. Renate KANOVSKY-WINTERMANN

Hedda KAINZ

Berichterstatterin

Vorsitzende

 


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (59. Novelle zum ASVG), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 12 07

 

 

 

 

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