6534 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des
Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (12. Novelle zum FSVG)
Nach dem § 22 Z 1 lit. b
Einkommensteuergesetz 1988 werden die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von
Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulatorischer Behandlung, soweit
diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt
werden, steuerrechtlich zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit
gezählt. Durch die Regierungsvorlage betreffend die ASVG-Novelle (834 und Zu
834 der Beilagen) sollen diese Einkünfte aus dem Entgeltbegriff des § 49
Abs. 3 ASVG ausgenommen werden. Der gegenständliche Beschluss des
Nationalrates sieht in diesem Zusammenhang die Aufnahme dieser
Sonderklassenhonorare in die Beitragsgrundlage nach dem FSVG vor.
Weiters wird die Aufhebung der Bestimmung des § 20a
Ärztegesetz (BGBl. I Nr. 169/1998) im § 2 FSVG durch einen
Verweis auf § 47 des Ärztegesetzes (Wohnsitzarzt) nachvollzogen.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember
2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 04
|
Dr.
Renate KANOVSKY-WINTERMANN |
Hedda
KAINZ |
|
Berichterstatterin |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss
des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger geändert wird (12. Novelle zum FSVG), keinen Einspruch zu
erheben.
Wien,
2001 12 07
..............................................................
.............................................................
SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES