6534 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (12. Novelle zum FSVG)

 

 

Nach dem § 22 Z 1 lit. b Einkommensteuergesetz 1988 werden die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulatorischer Behandlung, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, steuerrechtlich zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gezählt. Durch die Regierungsvorlage betreffend die ASVG-Novelle (834 und Zu 834 der Beilagen) sollen diese Einkünfte aus dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 3 ASVG ausgenommen werden. Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates sieht in diesem Zusammenhang die Aufnahme dieser Sonderklassenhonorare in die Beitragsgrundlage nach dem FSVG vor.

 

Weiters wird die Aufhebung der Bestimmung des § 20a Ärztegesetz (BGBl. I Nr. 169/1998) im § 2 FSVG durch einen Verweis auf § 47 des Ärztegesetzes (Wohnsitzarzt) nachvollzogen.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

Dr. Renate KANOVSKY-WINTERMANN

Hedda KAINZ

Berichterstatterin

Vorsitzende

 


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (12. Novelle zum FSVG), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 12 07

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES