6536 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des
Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 geändert wird
Be- und Verarbeitung
überwiegend eigener Naturprodukte finden im Einheitswert keine
Berücksichtigung. Da dieser die Ausgangsgröße für die Ermittlung der
Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 darstellt, eine
gesonderte Beitragspflicht nach § 23 Abs. 1 Z 3 aber bisher
nicht vorgesehen ist, finden diese Bereiche bisher auch in der Sozialversicherung
keine Berücksichtigung. Um die Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern zu verbessern und aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit wird eine
gesonderte Beitragspflicht nach § 23 Abs. 1 Z 3 eingeführt.
Allerdings wird eine Bagatellgrenze von 3 700 € eingezogen. Dies hat
nicht nur verwaltungsökonomische Gründe, sondern es soll auch in Anlehnung an
die Geringfügigkeitsgrenze im ASVG annähernd Gleichbehandlung hergestellt
werden. Die Beschränkung auf Mostbuschenschank gründet sich darauf, dass im
Bereich Weinbau die besonderen Vermarktungsmöglichkeiten im Einheitswert
berücksichtigt sind.
Korrespondierend zur Änderung
des BSVG ist eine Änderung des Bewertungsgesetzes erforderlich, um
Einheitswertzuschläge in den Bereichen Be-/Verarbeitung und Mostbuschenschank
zu vermeiden, die zu einer Doppelerfassung in der Sozialversicherung führen
würden, da die genannte Novelle eine gesonderte beitragsrechtliche Erfassung
für diese Bereiche vorsieht.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember
2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 04
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Dr.
Renate KANOVSKY-WINTERMANN |
Hedda
KAINZ |
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Berichterstatterin |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss
des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Bewertungsgesetz 1955 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 07
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES