6536 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 geändert wird

 

Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte finden im Einheitswert keine Berücksichtigung. Da dieser die Ausgangsgröße für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 darstellt, eine gesonderte Beitragspflicht nach § 23 Abs. 1 Z 3 aber bisher nicht vorgesehen ist, finden diese Bereiche bisher auch in der Sozialversicherung keine Berücksichtigung. Um die Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu verbessern und aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit wird eine gesonderte Beitragspflicht nach § 23 Abs. 1 Z 3 eingeführt. Allerdings wird eine Bagatellgrenze von 3 700 € eingezogen. Dies hat nicht nur verwaltungsökonomische Gründe, sondern es soll auch in Anlehnung an die Geringfügigkeitsgrenze im ASVG annähernd Gleichbehandlung hergestellt werden. Die Beschränkung auf Mostbuschenschank gründet sich darauf, dass im Bereich Weinbau die besonderen Vermarktungsmöglichkeiten im Einheitswert berücksichtigt sind.

 

Korrespondierend zur Änderung des BSVG ist eine Änderung des Bewertungsgesetzes erforderlich, um Einheitswertzuschläge in den Bereichen Be-/Verarbeitung und Mostbuschenschank zu vermeiden, die zu einer Doppelerfassung in der Sozialversicherung führen würden, da die genannte Novelle eine gesonderte beitragsrechtliche Erfassung für diese Bereiche vorsieht.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

Dr. Renate KANOVSKY-WINTERMANN

Hedda KAINZ

Berichterstatterin

Vorsitzende

 


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 12 07

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES