6538 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des
Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für
Österreich (Gehaltskassengesetz 2002)
Das derzeit geltende Gehaltskassengesetz stammt aus
1959 und entspricht in mehreren Punkten nicht mehr den heutigen Erfordernissen.
Eine für die Besoldung der angestellten Apotheker zentrale Bestimmung über die
Vorrückung in höhere Bezüge wurde vom Verfassungsgerichtshof 1999 als dem
EU-Recht widersprechend für unanwendbar erklärt.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet
unter anderem folgende Punkte:
– EU-konforme Regelung der Vorrückung in
höhere Gehaltsstufen für Teilzeitbeschäftigte;
– Neuregelung der Dienstzeitanrechnungen im
Sinne einer Einschränkung des Ermessensspielraumes der Gehaltskasse und einer
Berücksichtigung der Auswirkungen des EWR-Beitritts;
– Neuregelung der Familienzulagen;
– Schaffung einer ausführlichen
gesetzlichen Basis für Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds;
– Regelungen über die Abwahl von
Funktionären;
– Aufnahme detaillierter Bestimmungen über
die Verwaltungsstelle der Gehaltskasse;
– Entfall obsoleter Bestimmungen über
Dienstzeitanrechnungen und die Besoldung von so genannten Dispensanten.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember
2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 04
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Harald
REISENBERGER |
Hedda
KAINZ |
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Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss
des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz über
die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002),
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 07
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES