6538 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002)

 

Das derzeit geltende Gehaltskassengesetz stammt aus 1959 und entspricht in mehreren Punkten nicht mehr den heutigen Erfordernissen. Eine für die Besoldung der angestellten Apotheker zentrale Bestimmung über die Vorrückung in höhere Bezüge wurde vom Verfassungsgerichtshof 1999 als dem EU-Recht widersprechend für unanwendbar erklärt.

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet unter anderem folgende Punkte:

 

  EU-konforme Regelung der Vorrückung in höhere Gehaltsstufen für Teilzeitbeschäftigte;

  Neuregelung der Dienstzeitanrechnungen im Sinne einer Einschränkung des Ermessensspielraumes der Gehaltskasse und einer Berücksichtigung der Auswirkungen des EWR-Beitritts;

  Neuregelung der Familienzulagen;

  Schaffung einer ausführlichen gesetzlichen Basis für Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds;

  Regelungen über die Abwahl von Funktionären;

  Aufnahme detaillierter Bestimmungen über die Verwaltungsstelle der Gehaltskasse;

  Entfall obsoleter Bestimmungen über Dienstzeitanrechnungen und die Besoldung von so genannten Dispensanten.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

 

Harald REISENBERGER

Hedda KAINZ

Berichterstatter

Vorsitzende

 


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 12 07

 

 

 

 

..............................................................                         .............................................................

            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES