6544 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Salzach" und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts "Scheibelberg-Bodensee" sowie in Teilen des Grenzabschnitts "Innwinkel" samt Anlagen
Das bestehende Grenzurkundenwerk betreffend den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze zwischen Österreich und Deutschland stammt zum Teil aus dem 18. und 19. Jahrhundert und entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen und muss daher durch eine neue moderne Grenzdokumentation ersetzt werden. Seit den 50er Jahren wurden daher von der „Gemischten österreichisch-bayrischen Grenzkommission“, die dann von der „Österreichisch-Deutschen Grenzkommission“ abgelöst wurde, laufend Arbeiten zur Neudokumentation durchgeführt, die auch vertraglich festgehalten wurden.
Seit dem letzten Ergänzungsabkommen von 1989 konnten nunmehr in mehrjähriger Arbeit wiederum neue Abschnitte dokumentiert werden.
Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erstellung eines neuen Grenzurkundenwerkes.
Dieses Abkommen enthält:
- Festlegung der Grenzurkunden für den Grenzabschnitt „Salzach“; Bestimmung, welcher Teil der Salzach beweglich und welcher unbeweglich ist.
- Grenzverlauf der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg Bodensee“, Vorgangsweise im Falle der Betriebsstilllegung des Kraftwerkes Nußdorf oder des Kraftwerkes Oberaudorf-Ebbs;
- Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“;
- Staatsgrenzänderung (bei vollem Flächenausgleich) im Grenzabschnitt Innwinkel.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Weiters hat der Nationalrat gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG beschlossen, dass die Anlagen des gegenständlichen Staatsvertrages für die Dauer der Geltung des Vertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während den Amtsstunden kundgemacht werden, und zwar
a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies
b) die Anlagen 1 und 2 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg,
c) die Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,
d) die Anlagen 1 und 2 beim Vermessungsamt Braunau am Inn,
e) die Anlagen 9 bis 11 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis,
f) die Anlagen 3 bis 8 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Kufstein und
g) die Anlagen 6 bis 8 bei den Vermessungsämtern Innsbruck und Imst.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben,
Wien, 2001 12 18
Johann Ledolter Mag. Gerhard Tusek
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Salzach" und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts "Scheibelberg-Bodensee" sowie in Teilen des Grenzabschnitts "Innwinkel" samt Anlagen keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES