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Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den
Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten samt Erklärung der Republik
Österreich
Das
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, BGBl. Nr.
7/1993, sieht als Mindestalter für die Beteiligung von Kindern an bewaffneten
Konflikten die Vollendung des 15. Lebensjahres vor. Das Fakultativprotokoll zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern
an bewaffneten Konflikten hebt dieses Schutzalter auf 18 Jahre an.
Der
gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält
aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Eine
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem
Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden
Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art.
50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche
Rechtsordnung nicht erforderlich.
Weiters
hat der Nationalrat gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG beschlossen, dass die
arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung des
Fakultativprotokolls durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht wird.
Der
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am
18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch
zu erheben,
Wien, 2001 12 18
Herwig Hösele Mag. Gerhard Tusek
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001
betreffend Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten samt Erklärung
der Republik Österreich keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES