6550 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2001 geändert wird

 

           § 27 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 sieht vor, dass die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um bestimmte Beträge gekürzt werden. Diese Bestimmung resultiert daraus, dass die Verein­barung über die Beiträge der Länder und Gemeinden zur Erreichung des gesamtstaatlichen Konsolidierungspfades einen untrennbaren Bestandteil der Vereinbarung über den Finanz­ausgleich ab dem Jahr 2001 bildet.

           Gemäß Art. 18 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001 hat sich der Bund verpflichtet, § 27 Abs. 7 FAG 2001 nach der Ratifizierung der Vereinbarung durch die Länder ersatzlos aufzuheben.

           Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet die ersatzlose Aufhebung des § 27 Abs. 7 FAG 2001 nach der Ratifizierung des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001 durch die Länder.

           Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 18

 

 

 

                Johann KRAML                                                                 Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2001 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 20

 

 

 

 

.............................................                                         ..............................................................

       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES

 


6550 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2001 geändert wird

 

           § 27 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 sieht vor, dass die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um bestimmte Beträge gekürzt werden. Diese Bestimmung resultiert daraus, dass die Verein­barung über die Beiträge der Länder und Gemeinden zur Erreichung des gesamtstaatlichen Konsolidierungspfades einen untrennbaren Bestandteil der Vereinbarung über den Finanz­ausgleich ab dem Jahr 2001 bildet.

           Gemäß Art. 18 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001 hat sich der Bund verpflichtet, § 27 Abs. 7 FAG 2001 nach der Ratifizierung der Vereinbarung durch die Länder ersatzlos aufzuheben.

           Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet die ersatzlose Aufhebung des § 27 Abs. 7 FAG 2001 nach der Ratifizierung des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001 durch die Länder.

           Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Vorlage am 18. Dezember 2001 in Verhandlung genommen. Den Bericht im Ausschuss erstattete Bundesrat Johann KRAML. Ein von Frau Bundesrätin Ilse GIESINGER eingebrachter begrün­deter Antrag, Einspruch gegen diesen Gesetzesbeschluss zu erheben, fand nicht die erforderliche Mehrheit.

           Der Finanzausschuss stellt daher mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 18

 

 

 

           Dr. Robert ASPÖCK                                                              Johanna SCHICKER

               Berichterstatter                                                                         Vorsitzende