6552 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B
e r i c h t
des
Finanzausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend das Protokoll zur Abänderung
des am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
Die bestehenden steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea auf der Grundlage des Abkommens vom 8. Oktober 1985 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechen nicht mehr den Anforderungen des modernen Steuervertragsrechts und bedürfen daher einer Neuregelung.
Mit dem gegenständlichen Abänderungsprotokoll zum österreichisch-koreanischen Doppelbesteuerungsabkommen wird die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Koreas bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der geänderten internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd. Er hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 12 18
Johann KRAML Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend das Protokoll zur Abänderung des am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 12 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES