6554 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B
e r i c h t
des
Finanzausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Mongolei über die Förderung und den Schutz von
Investitionen
Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förderung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt.
Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Es beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 12 18
Johann KRAML Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die Förderung und den Schutz von Investitionen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 12 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES