6554 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die Förderung und den Schutz von Investitionen

 

           Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förderung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt.

           Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungs­pflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Es beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleich­behandlung – ausge­nommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaß­nahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertrags­instrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitions­land sicherzustellen und zu vertreten.

           Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

           Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Er hat nicht politischen Charak­ter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da auch  Angelegen­heiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

           Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2001 12 18

 

 

 

                Johann KRAML                                                                 Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Dem Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die Förderung und den Schutz von Investitionen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen.  

 

Wien, 2001 12 20

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES