6555 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i
c h t
des
Finanzausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Königreich Saudi-Arabien über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Investitionen
Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.
Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 12 18
Johann KRAML Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 12 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES