6559 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend ein Bundes­gesetz,  mit dem das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, das Tiertrans­portgesetz-Luft, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Tiertransportgesetz-Straße, das Führerscheingesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrgesetz 1967, die 3. KFG-Novelle, die 4. KFG-Novelle, das Gefahr­gutbeförderungsgesetz (GGBG), das Containersicherheitsgesetz, das Tiertransportgesetz-Eisenbahn, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer "Brenner Eisenbahn GmbH", das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Bundes­bahngesetz 1992, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, das Schifffahrtsgesetz, das Bundes­gesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasser­straßen, das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Inter­nationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens, das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz-SSEG, das Marchfeldkanalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Amateurfunkgesetz, das Funker-Zeugnisgesetz, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Postgesetz, das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das Forschungs- und Technologie­förderungsgesetz, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und das Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungs­gesellschaft m.b.H. an den Bund geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie - EUGVIT)

 

           Mit der physischen Einführung des Euro am 1. Jänner 2002 wird der Euro mit seiner Untereinheit Cent die alleinige Währung in den Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungs­union sein. Gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 974/98 des Rates über die Ein­führung des Euro sind Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten in Rechtsvor­schriften, die am 31. Dezember 2001 bestehen, automatisch als solche auf die Euroeinheit zu verstehen. Bei der Umrechnung sind die Umrechnungs- und Rundungsregeln der Verordnung Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro anzuwenden.

           Aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität sollen jedoch Gesetze und Verordnungen, die Schillingbeträge oder Schillingverweise enthalten, auf Eurobeträge und Euroverweise umgestellt werden. Außerdem ist es in den meisten Fällen nicht opportun, eine bloße Umrechnung und Rundung des Schillingbetrages auf volle Centbeträge vorzunehmen. Vielmehr sind einige Eurobeträge auch zu glätten, um ihre Anwendbarkeit zu erleichtern oder überhaupt zu ermöglichen. Eine solche Glättung ist nur im Wege einer Neufestsetzung des Betrages in Euro möglich.

           Im vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Übersichtlichkeit die Umrechnung, Rundung und Glättung eines Großteils der im Ressortbereich betroffenen Gesetze enthaltenen Schillingbeträge und Schillingverweise im Wege einer Sammelnovelle vorgenommen.

 

           Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 18

 

 

 

 

        Christoph HAGEN           Wilhelm GRISSEMANN

Berichterstatter  Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend ein Bundes­gesetz,  mit dem das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, das Tiertrans­portgesetz-Luft, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Tiertransportgesetz-Straße, das Führerscheingesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrgesetz 1967, die 3. KFG-Novelle, die 4. KFG-Novelle, das Gefahr­gutbeförderungsgesetz (GGBG), das Containersicherheitsgesetz, das Tiertransportgesetz-Eisenbahn, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer "Brenner Eisenbahn GmbH", das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Bundes­bahngesetz 1992, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, das Schifffahrtsgesetz, das Bundes­gesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasser­straßen, das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Inter­nationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens, das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz-SSEG, das Marchfeldkanalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Amateurfunkgesetz, das Funker-Zeugnisgesetz, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Postgesetz, das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das Forschungs- und Technologie­förderungsgesetz, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und das Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungs­gesellschaft m.b.H. an den Bund geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie - EUGVIT), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 20

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG   PRÄSIDENT DES BUNDESRATES