6562 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend Urkunden des Weltpostvereins (Beijing 1999), nämlich
a) Sechstes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
b) Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
c) Weltpostvertrag samt Schlussprotokoll und
d) Abkommen über die Postzahlungsdienste
Die „Urkunden des Weltpostvereins“ regeln den Postdienst zwischen den 189 Mitgliedsländern dieser Organisation. Darüber hinaus bilden diese internationalen Abkommen die rechtliche Grundlage für die Arbeitsweise des Weltpostvereins, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Die Urkunden werden vom Weltpostkongress – dem obersten Organ des Weltpostvereins – beschlossen. Die vom XXII. Weltpostkongress beschlossenen „Urkunden des Vereins“ wurden am 15. September 1999 – auch von der österreichischen Delegation – unterfertigt.
Nicht mehr der Beschlussfassung durch den Kongress unterliegen die Ausführungsvorschriften. Sie sind somit auch nicht mehr Bestandteil der Urkunden des Weltpostvereins. Die Ausführungsvorschriften enthalten Bestimmungen über die praktische Durchführung des Vertrags und der Abkommen. Sie sind nun vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der vom Kongress gefassten Beschlüsse festzulegen, was eine rasche, marktorientierte Änderung des internationalen Vorschriftenwesens (mit Ausnahme grundlegender Bestimmungen) im Postsektor ermöglicht und somit dem Erfordernis Rechnung trägt, den internationalen Postbetrieb mit eindeutigen, leicht verständlichen und flexiblen Vorschriften zu versehen.
Mit dem Sechsten Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins wurden die Bestimmungen des bisherigen Postpaketübereinkommens in den Weltpostvertrag übernommen.
Die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins enthält nun einen Auftrag an den Rat für Postbetrieb, ein Arbeitsprogramm auf der Basis des vom Weltpostkongress beschlossenen Strategischen Plans des Weltpostvereins auszuarbeiten und jährlich zu aktualisieren.
Im Weltpostvertrag haben sich die Mitgliedsländer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Benutzer/ Kunden Zugang zu einem Postuniversaldienst haben, der in einem qualitativ guten Basisangebot an Postdiensten besteht, die an jedem Punkt ihres Gebietes zu erschwinglichen Preisen jederzeit bereitgestellt werden.
In den neuen Abkommen über die Postzahlungsdienste wurden die Bestimmungen des bisherigen Postanweisungsübereinkommens, des bisherigen Postgiroübereinkommens und des bisherigen Postnachnahmeübereinkommens zusammengefasst.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses der vorliegenden Urkunden die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung der Vertragsinhalte in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Die vorliegenden „Urkunden des Weltpostvereins“ enthalten gesetzändernde sowie gesetzesergänzende Regelungen; sie haben nicht politischen Charakter und enthalten keine verfassungsändernden Bestimmungen. Sie regeln keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder und bedürfen daher nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die Vertragswerke sind in französischer Sprache, der offiziellen Sprache des Weltpostvereins, verfasst und wurden ins Deutsche übersetzt.
Der Nationalrat hat gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass die Kundmachung dieses Protokolls zur öffentlichen Einsichtnahme
· im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
· in dem diesem nachgeordneten Postbüro,
· in der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, Postgasse 8, 1011 Wien, sowie
· in den Regionalzentren der Österreichischen Post AG
o Regionalzentrum Graz, Neutorgasse 46, 8010 Graz,
o Regionalzentrum Innsbruck, Maximilianstraße 2, 6010 Innsbruck,
o Regionalzentrum Klagenfurt, Sterneckstraße 19, 9020 Klagenfurt,
o Regionalzentrum Linz, Domgasse 1, 4010 Linz,
o Regionalzentrum Salzburg, Marktplatz 6, 5020 Salzburg, und
o Regionalzentrum Wien, Nordbergstraße 15, 1091 Wien
aufliegt.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 18
Christoph HAGEN Wilhelm GRISSEMANN
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend Urkunden des Weltpostvereins (Beijing 1999), nämlich
a) Sechstes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
b) Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
c) Weltpostvertrag samt Schlussprotokoll und
d) Abkommen über die Postzahlungsdienste
keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES