6564 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Mit der Neuregelung des Berufsbildes und der Tätigkeit des Sanitäters im Rahmen eines Sanitätergesetzes sind Sanitäter nunmehr ausdrücklich zur Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, wie insbe­sondere zur Defibrillation mit halbautomatischen Geräten, berechtigt, so lange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll sichergestellt werden, dass bei der Herbeiholung eines Sanitäters zu einer dringenden Hilfeleistung – ebenso wie im Fall der Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme – Unfallversicherungsschutz besteht.

In § 14 des Sanitätergesetzes wird für ehrenamtlich tätige Sanitäter eine befristete „Berufs- und Tätigkeitsberechtigung“ vorgeschlagen. Dies könnte zu dem Umkehrschluss führen, dass diese Personen, die ihre Tätigkeit auf Grund einer solchen Berechtigung ausüben, keine „freiwilligen Helfer“ gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG sind. Der vorliegende Gesetzesantrag stellt daher klar, dass auch die ehrenamtlich tätigen Sanitäter bei Tätigkeiten im Einsatzfall wie freiwillige Helfer von Rettungsorganisationen vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sind.

Darüber hinaus enthält der gegenständliche Beschluss des Nationalrates aufgrund eines Abänderungsantrages in zweiter Lesung Regelungen über eine Pensionsanpassung. Diesem Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

„Das Wesen der Nettoanpassung besteht darin, dass ein Gleichklang in der Entwicklung der Durchschnittspensionen und der durchschnittlichen Aktiveinkommen herbeizuführen ist. Dies wird in § 108 Abs. 6 ASVG, das ist die Bestimmung für die Berechnung des Anpassungsrichtwertes, wie folgt ausgeführt:

‚Der Anpassungsrichtwert ist so zu ermitteln, dass seine Anwendung als Anpassungsfaktor bewirken würde, dass sich die durchschnittliche Höhe der Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit im Anpassungsjahr gegenüber dem Vorjahr mit dem gleichen Hundertsatz verändert wie die durchschnittliche Beitragsgrundlage.’ Bei der Herstellung dieses Gleichklanges ist die Entwicklung der Pensionen seit dem Jahr 1992 rechnerisch zu berücksichtigen. Dabei ergibt sich für das Jahr 2000 folgende Besonderheit:

Im Regelfall resultieren Pensionserhöhungen ausschließlich aus dem Anpassungsfaktor. Für das Jahr 2000 wurde nun zwar grundsätzlich ein Anpassungsfaktor in der Höhe von 1,006 festgesetzt – dies entspricht einer Erhöhung der Pensionen um 0,6 % -, es wurde aber in einer Schlussbestimmung zum ASVG eine darüber hinausgehende Erhöhung der Pensionen vorgesehen. Je nach Pensionshöhe betrug die tatsächliche Pensionserhöhung bis 2,5 %.


 

Um in den Folgejahren zu einer systemkonformen Einbeziehung des Jahres 2000 in das Rechenwerk der Nettoanpassung zu gelangen, muss somit der Faktor 1,011 an Stelle des Anpassungsfaktors 1,006 herangezogen werden. Diese Vorgangsweise wurde bereits bei der Erstellung des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung für das Jahr 2001 im Interpretationsweg eingeschlagen und von der genannten Kommission in ihren Sitzungen am 18. Oktober 2000 (der diesbezügliche Beschluss wurde stimmeneinhellig gefasst, also von den Pensionistenvertretern nicht beeinsprucht), sowie am 25. Oktober 2001 gutgeheißen.

Die vorgeschlagene Änderung des § 299a Abs. 3 ASVG verfolgt den Zweck, in Hinkunft Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern. Es soll klargestellt werden, dass der Verordnungsgeber lediglich hinsichtlich des maximalen Gesamtvolumens der Aufwendungen für Einmalzahlungen eingeschränkt ist, nicht aber in der Ausgestaltung ihres individuellen Ausmaßes. Dieses soll nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden können. Inwieweit dabei das maximale Gesamtvolumen ausgeschöpft wird, bleibt dem Verordnungsgeber überlassen.“

 

           Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 18

 

 

 

Christoph HAGEN

Hedda KAINZ

Berichterstatter

Vorsitzende

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 20

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES