6564 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des
Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Mit der Neuregelung des
Berufsbildes und der Tätigkeit des Sanitäters im Rahmen eines Sanitätergesetzes
sind Sanitäter nunmehr ausdrücklich zur Durchführung lebensrettender
Sofortmaßnahmen, wie insbesondere zur Defibrillation mit halbautomatischen
Geräten, berechtigt, so lange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht.
Mit der vorgeschlagenen
Änderung soll sichergestellt werden, dass bei der Herbeiholung eines Sanitäters
zu einer dringenden Hilfeleistung – ebenso wie im Fall der Herbeiholung eines
Arztes oder einer Hebamme – Unfallversicherungsschutz besteht.
In § 14 des
Sanitätergesetzes wird für ehrenamtlich tätige Sanitäter eine befristete „Berufs-
und Tätigkeitsberechtigung“ vorgeschlagen. Dies könnte zu dem Umkehrschluss
führen, dass diese Personen, die ihre Tätigkeit auf Grund einer solchen
Berechtigung ausüben, keine „freiwilligen Helfer“ gemäß § 176 Abs. 1
Z 7 ASVG sind. Der vorliegende Gesetzesantrag stellt daher klar, dass auch
die ehrenamtlich tätigen Sanitäter bei Tätigkeiten im Einsatzfall wie
freiwillige Helfer von Rettungsorganisationen vom Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung umfasst sind.
Darüber hinaus enthält der
gegenständliche Beschluss des Nationalrates aufgrund eines Abänderungsantrages
in zweiter Lesung Regelungen über eine Pensionsanpassung. Diesem
Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:
„Das Wesen der Nettoanpassung
besteht darin, dass ein Gleichklang in der Entwicklung der
Durchschnittspensionen und der durchschnittlichen Aktiveinkommen herbeizuführen
ist. Dies wird in § 108 Abs. 6 ASVG, das ist die Bestimmung für die Berechnung
des Anpassungsrichtwertes, wie folgt ausgeführt:
‚Der Anpassungsrichtwert ist
so zu ermitteln, dass seine Anwendung als Anpassungsfaktor bewirken würde, dass
sich die durchschnittliche Höhe der Pensionen aus den Versicherungsfällen des
Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit im Anpassungsjahr gegenüber dem
Vorjahr mit dem gleichen Hundertsatz verändert wie die durchschnittliche
Beitragsgrundlage.’ Bei der Herstellung dieses Gleichklanges ist die
Entwicklung der Pensionen seit dem Jahr 1992 rechnerisch zu berücksichtigen.
Dabei ergibt sich für das Jahr 2000 folgende Besonderheit:
Im Regelfall resultieren
Pensionserhöhungen ausschließlich aus dem Anpassungsfaktor. Für das Jahr 2000
wurde nun zwar grundsätzlich ein Anpassungsfaktor in der Höhe von 1,006
festgesetzt – dies entspricht einer Erhöhung der Pensionen um 0,6 % -, es wurde
aber in einer Schlussbestimmung zum ASVG eine darüber hinausgehende Erhöhung
der Pensionen vorgesehen. Je nach Pensionshöhe betrug die tatsächliche
Pensionserhöhung bis 2,5 %.
Um in den Folgejahren zu
einer systemkonformen Einbeziehung des Jahres 2000 in das Rechenwerk der
Nettoanpassung zu gelangen, muss somit der Faktor 1,011 an Stelle des
Anpassungsfaktors 1,006 herangezogen werden. Diese Vorgangsweise wurde bereits
bei der Erstellung des Gutachtens der Kommission zur langfristigen
Pensionssicherung für das Jahr 2001 im Interpretationsweg eingeschlagen und von
der genannten Kommission in ihren Sitzungen am 18. Oktober 2000 (der
diesbezügliche Beschluss wurde stimmeneinhellig gefasst, also von den
Pensionistenvertretern nicht beeinsprucht), sowie am 25. Oktober 2001
gutgeheißen.
Die vorgeschlagene Änderung
des § 299a Abs. 3 ASVG verfolgt den Zweck, in Hinkunft
Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern. Es soll klargestellt werden, dass der
Verordnungsgeber lediglich hinsichtlich des maximalen Gesamtvolumens der
Aufwendungen für Einmalzahlungen eingeschränkt ist, nicht aber in der
Ausgestaltung ihres individuellen Ausmaßes. Dieses soll nach sozialen
Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden können. Inwieweit
dabei das maximale Gesamtvolumen ausgeschöpft wird, bleibt dem Verordnungsgeber
überlassen.“
Der
Ausschuss für soziale
Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit
Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 18
|
Christoph
HAGEN |
Hedda
KAINZ |
|
Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2001
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 20
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES