6566 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des
Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das
Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz und das Arzneibuchgesetz
geändert werden
Im Rahmen des vorliegenden Gesetzesbeschlusses sollen
die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Umsetzung der von der Republik
Österreich ratifizierten Anti-Doping-Konvention (BGBl. 451/1991) geschaffen und
in einem umfassenden Ansatz zusätzlich zu den weiterhin bestehenden
Sanktionsmöglichkeiten der Sportverbände Maßnahmen zur Verhinderung des
missbräuchlichen Einsatzes von Arzneimitteln zu Dopingzwecken getroffen werden.
Darüber hinaus soll die Vorgangsweise hinsichtlich des Parallelimports von
Arzneimitteln explizit in das Arzneimittelgesetz übernommen werden und in
Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG eine Klagsmöglichkeit der
Verbraucherschutzverbände für Verstöße gegen die arzneimittelrechtlichen
Werbebestimmungen geschaffen werden.
Folgende Regelungsschwerpunkte sind im Beschluss des
Nationalrates enthalten: Aufnahme expliziter Verbotstatbestände im Hinblick auf
Doping; Berücksichtigung des Parallelimports im Rahmen der
arzneimittelrechtlichen Vertriebsbestimmungen; Schaffung der Unterlassungsklage
für Verstöße gegen Arzneimittelwerbebestimmungen; Ausweitung der
Abgabebefugnisse der Anstaltsapotheken; Konkretisierung der Bestimmungen über
die Medizinproduktewerbung im Zusammenhang mit den medizinprodukterechtlichen
Vertriebsregelungen; Euroumstellung im Rahmen des Arzneibuchgesetzes.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember
2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 18
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Christoph
HAGEN |
Hedda
KAINZ |
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Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss
des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz, das
Medizinproduktegesetz und das Arzneibuchgesetz geändert werden, keinen
Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 20
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES