6566 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz und das Arzneibuchgesetz geändert werden

 

Im Rahmen des vorliegenden Gesetzesbeschlusses sollen die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Umsetzung der von der Republik Österreich ratifizierten Anti-Doping-Konvention (BGBl. 451/1991) geschaffen und in einem umfassenden Ansatz zusätzlich zu den weiterhin bestehenden Sanktionsmöglichkeiten der Sportverbände Maßnahmen zur Verhinderung des missbräuchlichen Einsatzes von Arzneimitteln zu Dopingzwecken getroffen werden. Darüber hinaus soll die Vorgangsweise hinsichtlich des Parallelimports von Arzneimitteln explizit in das Arzneimittelgesetz übernommen werden und in Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG eine Klagsmöglichkeit der Verbraucherschutzverbände für Verstöße gegen die arzneimittelrechtlichen Werbebestimmungen geschaffen werden.

 

Folgende Regelungsschwerpunkte sind im Beschluss des Nationalrates enthalten: Aufnahme expliziter Verbotstatbestände im Hinblick auf Doping; Berück­sichtigung des Parallelimports im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Vertriebsbestimmungen; Schaffung der Unterlassungsklage für Verstöße gegen Arzneimittelwerbebestimmungen; Ausweitung der Abgabebefugnisse der Anstaltsapotheken; Konkretisierung der Bestimmungen über die Medizinproduktewerbung im Zusammenhang mit den medizinprodukterechtlichen Vertriebsregelungen; Euroumstellung im Rahmen des Arzneibuchgesetzes.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 18

 

 

Christoph HAGEN

Hedda KAINZ

Berichterstatter

Vorsitzende

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz und das Arzneibuchgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 12 20

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES