6572 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner
2002 betreffend ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur
Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
- PRIKRAF-G)
§ 149 Abs. 3 ASVG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001, sieht vor, dass bestimmte private Krankenanstalten in den Jahren 2002 bis 2004 von einem Fonds leistungsorientiert abgerechnet werden. Dieser Fonds ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen und von der Sozialversicherung im Jahr 2002 mit einer Milliarde Schilling (72.672.834 Euro) zu dotieren.
Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates sieht die Einrichtung eines Fonds mit Sitz in Wien zur Finanzierung jener 48 privaten Krankenanstalten (Fondskrankenanstalten) vor, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Februar
2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 02 19
|
Dr.
Klaus NITTMANN |
Hedda
KAINZ |
|
Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2002
betreffend ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung
privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz -
PRIKRAF-G) keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 02 21
.............................................................. .....................................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN
DES BUNDESRATES