6572 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privat­krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G)

 

§ 149 Abs. 3 ASVG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001, sieht vor, dass bestimmte private Krankenanstalten in den Jahren 2002 bis 2004 von einem Fonds leistungsorientiert abgerechnet werden. Dieser Fonds ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen und von der Sozialversicherung im Jahr 2002 mit einer Milliarde Schilling (72.672.834 Euro) zu dotieren.

 

Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates sieht die Einrichtung eines Fonds mit Sitz in Wien zur Finanzierung jener 48 privaten Krankenanstalten (Fondskrankenanstalten) vor, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Februar 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 02 19

 

 

 

 

Dr. Klaus NITTMANN

Hedda KAINZ

Berichterstatter

Vorsitzende

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privat­krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G) keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 02 21

 

 

 

 

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                SCHRIFTFÜHRUNG                                PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES