6573 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für öffentliche Leistung und Sport

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 31. Jänner 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird

 

           Im Rahmen der „Allgemeinen Sportförderung“ fördert der Bund Vorhaben von internationaler und ge­samtösterreichischer Bedeutung, wie etwa Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtöster­reichischen Sport dienen. Oft handelt es sich dabei um Vorhaben von weit reichender finanzieller Bedeutung, an denen sich zumeist auch andere Gebietskörper­schaften beteiligen. Nachdem bei derartigen Großprojekten Bundesmittel in nicht unbe­trächtlicher Höhe eingesetzt werden, sind sowohl im Vorfeld (bei der Entscheidung über die Förderung) als auch bei der konkreten Umsetzung des Projektes begleitende Maßnahmen zur bestmöglichen Erreichung des Förderungszweckes und Minimierung des Investitions­bedarfs wünschenswert.

           Durch die gesetzliche Verankerung geeigneter Kontrollmaßnahmen sollen der effiziente und langfristig wirkende Einsatz von Bundesmitteln und eine Erhöhung der Transparenz bei der Vergabe von Mitteln der Allgemeinen Sportförderung sichergestellt werden.

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird eine gesetzliche Grundlage für die Einholung von Sach­verständigengutachten, in denen das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes geprüft wird, geschaffen und ein Beirat zur begleitenden Kontrolle eingesetzt.

 

Der Ausschuss für öffentliche Leistung und Sport stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Februar 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 02 19

 

 

 

Herbert THUMPSER

Theodor BINNA

Berichterstatter

Vorsitzender

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 31. Jänner 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 02 21

 

 

 

 

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                SCHRIFTFÜHRUNG                                PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES