6574 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 31. Jänner 2002 betreffend Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits samt Schlussakte und Erklärungen

 

Mit ihrer Mitteilung vom 26. Mai 1999 über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Albanien schlug die Europäische Kommission einen neuen Rahmen für die Intensivierung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und diesen fünf Ländern nach einem Stufenkonzept vor, das auf die Situation des jeweiligen Landes zugeschnitten ist. Dieses soll dazu dienen, die betroffenen Länder beim Aufbau eines demokratischen Rechtsstaates unter Einhaltung von Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte einschließlich der Minderheitsrechte sowie beim Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu unterstützen.

 

Durch dieses Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird Kroatien nicht nur engere Beziehungen zur Europäischen Union unterhalten, sondern diese fünf Länder werden auch verpflichtet, untereinander Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit abzuschließen, einen formalen Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, schrittweise eine Freihandelszone einzurichten, eng in den Bereichen Justiz und Inneres zusammenzuarbeiten sowie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu fördern.

 

Der Nationalrat hat gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass die Kundmachung dieses Abkommens, der Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erfolgt.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

           Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Februar 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 02 19

 

 

 

 

       Hans AgerMag. Gerhard Tusek

BerichterstatterVorsitzender

 


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 31. Jänner 2002 betreffend Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits samt Schlussakte und Erklärungen keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2002 02 21

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG           PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES